Freibetrag bei der Krankenversicherung

[1] Bei Betriebsrenten ist seit dem 1.1.2020 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße zu berücksichtigen, sofern diese ggf. zusammen mit weiteren Versorgungsbezügen und/oder Arbeitseinkommen die Freigrenze[1] überschreiten.

[2] Der Freibetrag findet nur bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge Berücksichtigung. Bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge findet der Freibetrag keine Berücksichtigung.

[3] Der Freibetrag ist stets vom Zahlbetrag abzuziehen; dies gilt auch, sofern der Zahlbetrag über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

[4] Zu beachten ist, dass der Freibetrag kein statischer Wert ist, sondern zum 1.1. eines jeden Jahres angepasst wird. Der Freibetrag beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße wird jährlich neu bestimmt und mit der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

[5] Der jeweils gültige Freibetrag ist nach der Veröffentlichung der ITSG-Beitragssatzdatei zu entnehmen; dort werden auch alle Freibeträge ab dem Kalenderjahr 2020 in Form einer Historie abgebildet. Softwareersteller von Abrechnungsprogrammen sollten die ITSG-Beitragssatzdatei nutzen.

Erläuterung des Begriffs "Betriebsrente"

[1] Unter dem Begriff Betriebsrente fallen alle laufenden und einmaligen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Hierunter fallen neben den Leistungen der Altersversorgung auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungen.

[2] Ferner gehören hierzu die Zusatzversorgungsleistungen im öffentlichen Dienst einschließlich der kirchlichen Altersversorgung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung sowie Leistungen der Zusatzversorgungskasse und des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land-und Forstwirtschaft.

Kennzeichnung einer Betriebsrente im Zahlstellen-Meldeverfahren

[1] Zahlstellen haben in allen Meldungen, die für Meldezeiträume ab dem 1.1.2020 abgegeben werden, im Feld Art Versorgungsbezug (ART VB) das Kennzeichen 5 anzugeben, sofern eine Betriebsrente gewährt wird.

[2] Dies gilt für laufende und für einmalige gezahlte Versorgungsbezüge sowie ungeachtet der Tatsache, ob ein Einfachbezug oder Mehrfachbezug vorliegt und ob eine Beitragsabführungspflicht besteht.

Berücksichtigung des Freibetrags bei einem Einfachbezug (laufender Versorgungsbezug)

[1] Bezieht das Mitglied nur eine laufende Betriebsrente (Einfachbezug), hat die Zahlstelle den Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen, sofern für die Zahlstellte eine Beitragsabführungspflicht besteht. Es erfolgt in den Meldungen der Krankenkassen keine Feststellung zur Anwendung des Freibetrags.

[2] Ob das Mitglied einen Einfachbezug hat, ergibt sich aus der Angabe im Kennzeichen Mehrfachbezug (KENNZMFB) in der Meldung der Krankenkasse.

[3] Um Rückrechnungen zu vermeiden, ist es zulässig, bei der erstmaligen Gewährung der Betriebsrente den Freibetrag bis zur Rückmeldung der Krankenkasse vorläufig zu gewähren.

[4] Die Berücksichtigung eines veränderten Freibetrags ist kein Meldeanlass und insoweit der Krankenkasse nicht zu melden.

[5] Sofern keine Beitragsabführungspflicht besteht, prüft die Krankenkasse den Anspruch auf den Freibetrag und wird diesen ggf. im Beitragsbescheid berücksichtigen. Eine Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt in diesen Fällen nicht.

[6] Dies gilt auch, sofern das Mitglied eine einmalig gezahlte Betriebsrente erhält.

Berücksichtigung des Freibetrags bei einem Mehrfachbezug (laufender Versorgungsbezug)

[1] Bezieht das Mitglied

  • mehrere laufende Betriebsrenten,
  • mehrere einmalig gezahlte Betriebsrenten,
  • eine laufende Betriebsrente und eine einmalig gezahlte Betriebsrente,
  • eine laufende Betriebsrente und einen laufenden/einmalig gezahlten anderen Versorgungsbezug,
  • eine laufende/einmalig gezahlte Betriebsrente und Arbeitseinkommen,

ist der Status "Mehrfachbezug" erfüllt und die Krankenkasse trifft die Entscheidung, ob und inwiefern ein Freibetrag zu berücksichtigen ist.

[2] Ob das Mitglied einen Mehrfachbezug hat, ergibt sich aus der Angabe im Kennzeichen Mehrfachbezug (KENNZMFB) in der Meldung der Krankenkasse.

[3] Sofern eine Beitragsabführungspflicht für die Zahlstelle besteht, ist in der Rückmeldung der Krankenkasse die Feststellung enthalten, ob und inwiefern die Zahlstelle ein Freibetrag zu berücksichtigen hat. Diese Feststellung ergibt sich aus den Angaben im Feld Kennzeichen Freibetrag (KENNZFB).

[4] Hierbei sind folgende Angaben möglich:

[5] Kennzeichen Freibetrag NEIN (KENNZFB 1)

[6] Die Zahlstelle hat den Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung nicht zu berücksichtigen.

[7] In diesen Fällen wird der Freibetrag bei einer anderen laufenden oder einmaligen Betriebsrente gewährt (der Freibetrag gilt pro Versorgungsbezieher und nicht für jeden Zahlbetrag).

[8] Kennzeichen Freibetrag JA (KENNZFB 2)

[9] Die Zahlstelle hat den vollen Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.

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