[1] Bewilligung/Beginn steht im ZMV nicht nur für den erstmaligen Zeitpunkt, sondern bei laufenden VB auch für eine Wiederaufnahme nach vorherigem Wegfall und bei einem VB-Schlüsselwechsel (siehe "Allgemeine Vorbemerkungen") für den Fortsetzungsbeginn mit dem neuen Schlüssel (siehe "Schlüsselwechsel des laufenden VB").
[2] Die Bewilligung/der Beginn eines VB muss mit dem Grund (DBZK/GD) = "1" an die für den VBE zuständige Krankenkasse gemeldet werden.
[3] Grundsätzlich ist bei einer Beginn-Meldung die Angabe der Versicherungsnummer erforderlich. Zahlstellen haben mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm die Versicherungsnummer des Versorgungsbeziehers bei der DSRV abzufragen, sofern die Versicherungsnummer der Zahlstelle unbekannt ist. Hierfür sind die persönlichen Daten des Versorgungsbeziehers (Name, Anschrift, Geburtsdaten) anzugeben. Die Rückmeldung des Suchergebnisses durch die DSRV erfolgt unverzüglich.
[4] Ermittelt die DSRV im Einzelfall keine Versicherungsnummer, kann das Feld leer bleiben (DSVZ/VSNR = "Leerzeichen"), um die Meldung unverzüglich zu erstatten. In diesen Fällen übermittelt die Krankenkasse mit der Rückmeldung die Versicherungsnummer. Wenn die Versicherungsnummer bekannt wird, braucht die Meldung mit GD = "1" nicht nochmals erstattet zu werden.
[5] Das Beginndatum des VB (DBZK/VBBG) ist bei einem laufenden VB das des Anspruchsbeginns, unabhängig davon, wann die erste Zahlung erfolgt. Bei einer Kapitalleistung oder Kapitalisierung ist es der Zeitraumbeginn, der auch in dem Feld "Zeitraumbeginn der Kapitalleistung" (DBZK/KAPZRBG) gemeldet werden muss. Das Beginndatum darf – ausgehend vom Erstelldatum der Meldung (DSVZ/ED) – in der Vergangenheit, im Erstellmonat oder in einem der drei Folgemonate liegen.
[6] Das Endedatum laufender VB (DBZK/VBEN) muss leer bleiben (= "00000000"). Auch wenn zum Zeitpunkt der Meldung "Bewilligung/Beginn" das Ende eines laufenden VB bereits bekannt ist, muss es mit einer separaten Meldung "Ende" (siehe Abschnitt 2.8) übermittelt werden.
[7] Bei einem laufenden VB muss als Höhe laufender VB (DBZK/VBBETR) der Bruttobetrag in Euro und Cent gemeldet werden, der auf den Beginnmonat entfällt, auch wenn die Zahlung in anderen Zyklen erfolgt (z. B. quartalsweise). Fällt im Beginnmonat nur ein monatsanteiliger VB an, da der Beginn nicht der Monatserste ist, muss dennoch der Bruttobetrag für einen vollen (Folge)Kalendermonat gemeldet werden. Dabei werden Versorgungsbezüge gemeldet, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V als solche definiert sind. Die unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d SGB V genannten Bezüge sind nicht zu melden.
[8] Die Höhe laufender VB ist unabhängig von einer Beitragspflicht zu melden, die sich aus der Anwendung der Freigrenze, des Freibetrags, des Vbmax und der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ergibt.
[9] Hinweis zur Begrenzung des Zahlbetrags auf die BBG:
In Abgrenzung zur bisherigen Festlegungen sind laufende Versorgungsbezüge einschließlich etwaiger Einmalzahlungen wieder ungeachtet der monatlichen BBG in unbegrenzter Höhe zu melden, damit die Krankenkassen in allen Fällen die Anwendung des Freibetrags prüfen und feststellen können. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2020 für Meldezeiträume ab dem 1.1.2020. Bereits abgegebene Meldungen für diesen Meldezeitraum sind zu stornieren und neu zu melden, sofern der Zahlbetrag in diesen Meldungen auf die BBG begrenzt wurde.
[10] Bei Bewilligung/Beginn einer Kapitalleistung oder der Kapitalisierung eines laufenden VB müssen der Zeitpunkt der Auszahlung, der Beginn und das Ende des Zeitraums sowie die Höhe der Kapitalleistung gemeldet werden.
[11] Zeitpunkt der Auszahlung (DBZK/KAPAUSBG) ist das entsprechende Tagesdatum, bei Ratenzahlung das der ersten Rate.
[12] Zeitraumbeginn und -ende sind die entsprechenden Tagesdaten (DBZK/KAPZRBG und /KAPZREN) als Angabe für den normalerweise 120-monatigen Zeitraum. In Fällen, in denen Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt werden, kann die Abfindung nur auf den entsprechend kürzeren Zeitraum verteilt werden.
[13] Als Höhe der Kapitalleistung (DBZK/KAPBETR) muss der Bruttobetrag, unabhängig von der Beitragspflicht, in Euro und Cent gemeldet werden. Es muss immer der Gesamtbetrag gemeldet werden, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt.
[14] Bei der Gesamtkapitalisierung eines laufenden VB müssen für diesen "Ende" und für die Kapitalleistung "Bewilligung/Beginn" gemeldet werden.
[15] Bei der Teilkapitalisierung eines laufenden VB müssen für dessen "Höhe laufender VB" die "Änderung" und für die Kapitalleistung "Bewilligung/Beginn" gemeldet werden. Da damit zwei VB eines VBE parallel geführt werden, müssen sie durch das Aktenzeichen bei der Zahlstelle (DSVZ/AZVU) unterschieden werden.
[16] Die Felder Beitrag zur KV und zur PV müssen leer bleiben (DBZK/BEITRKV und /BEITRPV = "00000000"). Sie sind nur mit Bestandsmeldungen für laufende VB anzugeben, wenn die Beitragsermittlung und -abf...