[1] Als Änderung ist im ZMV zu verstehen, dass zuvor gemeldete änderbare Daten zu einem laufenden VB bis zum Änderungsvortag bestehen bleiben, damit enden und ab dem Änderungstag (DBZK/VBAEN) mit neuem Inhalt gelten. Soll der vorherige Inhalt für die Vorzeit nicht bestehen bleiben, ist dafür keine Änderung, sondern eine Stornierung der ursprünglichen Meldung (siehe Abschnitt 2.3) und eine korrigierte Neumeldung erforderlich. Änderungen zu Kapitalleistung oder Kapitalisierung sind ebenfalls nur als Korrektur durch Stornierung- und Neumeldung möglich.
[2] Änderbar sind
- im Datenbaustein "Meldung der Zahlstelle an die Krankenkasse" (DBZK) "Kennzeichen Beihilfe" (KENNZBEIH) und "Höhe laufender VB" (VBBETR)
- im Datenbaustein "Name" (DBNA) alle Felder
- im Datenbaustein "Anschrift" (DBAN) alle Felder
[3] Nicht änderbar sind
- im Datensatz "Datenaustausch Zahlstellen/Krankenkassen" (DSVZ) alle Felder
- im Datenbaustein "Meldung der Zahlstelle an die Krankenkasse" (DBZK) alle Felder außer "Kennzeichen Beihilfe" (KENNZBEIH) und "Höhe laufender VB" (VBBETR)
- im Datenbaustein "Geburtsangaben" (DBGA) alle Felder
[4] Daraus ergibt sich, dass auch der Schlüssel eines VB aus
- Zahlstellennummer (DSVZ/BBNRVU) und
- Aktenzeichen des VB bei der Zahlstelle (DSVZ/AZVU)
- Versicherungsnummer des VBE (DSVZ/VSNR) und
- Betriebsnummer der für den VBE zuständigen Krankenkasse (DSVZ/BBNRKK)
nicht änderbar ist. Ergibt sich zum Schlüssel eine Änderung, sind dafür eine Endemeldung mit GD = "3" mit dem bisherigen Schlüssel und eine Meldung "Bewilligung/Beginn" mit GD = "1" mit dem neuen Schlüssel erforderlich (siehe Abschnitte 2.6. . .).
[5] Mit dem 1.1.2012 haben die Zahlstellen das im Datenbestand hinterlegte "Kennzeichen Veränderungsmeldung" (DBKZ/KENNZAEN) automatisch auf "J" gesetzt. Darauf aufbauend wurde direkt eine Änderungsmeldung mit der aktuellen Höhe des laufenden Versorgungsbezuges (DBZK/VBBETR) übermittelt. Sofern eine Zahlstelle die Versorgungsbezüge vorschüssig auszahlt, wurde das vg. Verfahren ab dem 15.12.2011 ausgelöst. Mithin sind Änderungen der Höhe eines laufenden VB (DBZK/VBBETR) stets zu melden.
[6] Erforderliche Änderungen eines laufenden VB müssen mit dem Grund (DBZK/GD) = "2" an die für den VBE zuständige Krankenkasse gemeldet werden.
[7] Bei der Änderung eines VB ist die Versicherungsnummer des VBE anzugeben. Ist zum Zeitpunkt der Änderungsmeldung das Aktenzeichen des VB, das die Krankenkasse dafür verwendet, bekannt, muss es in die Meldung aufgenommen werden (DSVZ/AZKK).
[8] Das Beginndatum des VB muss leer bleiben (DBZK/VBBG = "00000000") oder dem der vorangegangenen Meldung mit GD = "1" entsprechen. Das Beginndatum ist selbst nicht änderbar. Wurde es bei der Meldung mit GD = "1" falsch angegeben, muss es durch Stornierung der ursprünglichen Meldung (siehe Abschnitt 2.3) und Neumeldung korrigiert werden. Wird bei der Änderung das Beginndatum des VB mit gemeldet, darf der Beginn – ausgehend vom Erstelldatum der Meldung (DSVZ/ED) – nur in der Vergangenheit, im Erstellmonat oder in einem der drei Folgemonate liegen.
[9] Das Endedatum des laufenden VB muss leer bleiben (DBZK/VBEN = "00000000"). Es ist selbst nicht änderbar und muss immer mit einer separaten Meldung (siehe "Ende") übermittelt werden. Wurde es bei der Meldung mit GD = "3" falsch angegeben, muss dies durch Stornierung der ursprünglichen Meldung (siehe Abschnitt 2.3) und Neumeldung korrigiert werden.
[10] Das Änderungsdatum des laufenden VB (DBZK/VBAEN), ab dem die gemeldete Änderung wirksam ist, muss nach dem Beginndatum des VB liegen. Es ist selbst nicht änderbar. Wurde es bei einer Meldung mit GD = "2" fehlerhaft angegeben, muss dies durch Stornierung der ursprünglichen Meldung (siehe Abschnitt 2.3) und Neumeldung korrigiert werden. Muss eine Meldung mit GD = "1" geändert werden, muss dies durch Storno der ursprünglichen Meldung und Neumeldung korrigiert werden.
[11] Als Höhe laufender VB (DBZK/VBBETR) muss der Bruttobetrag in Euro und Cent gemeldet werden, der auf den Änderungsmonat entfällt, auch wenn die Zahlung in anderen Zyklen erfolgt (z. B. quartalsweise). Fällt im Änderungsmonat ein aus zeitlichen Anteilen zusammengesetzter VB an, da die Änderung nicht zum Monatsersten erfolgt, muss dennoch der Bruttobetrag für einen vollen (Folge)Kalendermonat gemeldet werden. Zusätzliche Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) zu laufenden VB werden ebenfalls als laufende betrachtet, wodurch sich deren Höhe sowohl im Monat der Einmalzahlung als auch dem darauf folgenden ändert. Dabei werden stets Versorgungsbezüge gemeldet, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V als solche definiert sind. Die unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d SGB V genannten Bezüge sind nicht zu melden.
[12] Die Höhe laufender VB ist unabhängig von einer Beitragspflicht zu melden, die sich aus der Anwendung der Beitragsuntergrenze, der BBG bzw. dem Vbmax ergibt.
Hinweis zur Begrenzung des Zahlbetrags auf die BBG: In Abgrenzung zur bisherigen Festlegungen sind laufende Versorgungsbezüge einschließ...