[1] Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen sind nach [akt.] § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt, zu addieren. Dabei sind auch frühere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.
[2] Als Beschäftigungszeiten sind im Übrigen nicht nur die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen; [akt.] auch Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld sowie Zeiten von Arbeitsunterbrechungen i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bis zu einem Monat werden angerechnet.
[3] Beitragsfreie Zeiten i.S.d. [akt.] § 224 Abs. 1 SGB V, für die keine Beiträge aus laufenden Arbeitsentgelt zu zahlen sind, werden bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen nicht als SV-Tage berücksichtigt (§ 23a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB IV). Das bedeutet, dass der Zeitraum, für den die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen anzusetzen sind, um Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, [akt.] Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld zu vermindern sind. [akt.] Das gilt auch für Elternzeiten ohne Bezug von Elterngeld (vgl. BE v. 12./13.5.1992, TOP 4).
[4] Hat während der Dauer der Beschäftigung zu einzelnen Versicherungszweigen keine Versicherungspflicht bestanden, dann sind die einzelnen Versicherungszweige bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen getrennt zu beurteilen. Tritt beispielsweise zu einer bestehenden Kranken-, [akt.] Pflege- und Rentenversicherungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hinzu, so ist für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze vom Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht an bis einschließlich des Monats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln. Im Übrigen sind volle Kalendermonate mit 30 Tagen und angebrochene Kalendermonate mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Hierbei sollte – um Differenzen durch Rundungen zu vermeiden – die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit der Anzahl der in Betracht kommenden Kalendertage multipliziert und sodann durch 360 dividiert werden.
Beispiel
Beschäftigung vom |
16.1. bis laufend |
Krankengeld vom |
17.8. bis 10.9. |
Weihnachtsgeld |
im November |
Januar |
16 SV-Tage |
Februar bis Juli (6 x 30 =) |
180 SV-Tage |
August |
16 SV-Tage |
September |
20 SV-Tage |
Oktober und November (2 x 30 =) |
60 SV-Tage |
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292 SV-Tage |
anteilige Jahres-BBG = |
Jahres-BBG x 292 360 |
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