Wird dem Rentenversicherungsträger ein Wechsel der Krankenkasse gemeldet, ist das Institutionskennzeichen (RSA) der Krankenkasse zu korrigieren. Daraus ergibt sich für Zeiten ab 1. Januar 2015 für den Beitragseinbehalt ggf. ein veränderter kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 SGB V. Dies hat bei rückwirkender Richtigstellung zur Folge, dass für die zurückliegenden Zeiten ggf. eine Beitragsnacherhebung oder Beitragsrückzahlung erforderlich ist.

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