[1] Hat der Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, in dem die VO (EG) 883/04 gilt (vgl. Abschnitt 1.2.1 Buchst. f), auch eine Rente seines Wohnstaates beantragt oder ist abzusehen, dass zeitgleich mit der deutschen auch die ausländische Rente im Wohnstaat beginnt, ist vom Rentenversicherungsträger kein Meldeverfahren einzuleiten, weil davon auszugehen ist, dass für diesen Rentner aufgrund der ausländischen Rente ein Sachleistungsanspruch nach dem Recht des Wohnstaates besteht.

[2] Hat der Rentenantragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat mit grenzüberschreitender KVdR-Regelung (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien), ist vom Rentenversicherungsträger dann kein Meldeverfahren einzuleiten, wenn es sich um einen Doppelrentenantragsteller handelt oder abzusehen ist, dass zeitgleich mit der deutschen auch die ausländische Rente im Wohnstaat beginnt.

[3] Hält sich der Rentenantragsteller gewöhnlich in einem Vertragsstaat ohne grenzüberschreitende KVdR-Regelung (Australien, Brasilien, Chile, China[1], Indien[2], Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea (Süd), Marokko, USA) oder im sonstigen Ausland auf, erfolgt seitens des Rentenversicherungsträgers keine Einleitung des KVdR-Meldeverfahrens.

[1] Bei den Abkommen mit China und Indien handelt es sich lediglich um Entsendeabkommen.
[2] Bei den Abkommen mit China und Indien handelt es sich lediglich um Entsendeabkommen.

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