[Vorwort]
Der Deutsche Bundestag hat am 5.6.2014 in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)" verabschiedet. Das Gesetz tritt – vorbehaltlich der noch ausstehenden abschließenden Beratungen im Bundesrat sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt – in weiten Teilen am 1.1.2015 in Kraft. Mit dem GKV-FQWG wird im Wesentlichen eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt. Gleichzeitig soll die Beitragsautonomie der Krankenkassen ausweislich der Gesetzesbegründung weiter gestärkt und der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen mit dem Ziel einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung weiterentwickelt werden. Die paritätisch finanzierten Beitragssätze werden auf 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz) festgesetzt; der bisherige und von den Mitgliedern allein zu tragende Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % wird abgeschafft. Damit einher geht die Abschaffung des bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages und des damit verbundenen steuerfinanzierten Sozialausgleichsverfahrens. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird in Zukunft nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben – in aller Regel im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens. Aus den Zusatzbeiträgen, die von der Krankenkasse ebenfalls an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind, wird der neue Einkommensausgleich nach § 270a SGB V durchgeführt. Neben den sich aus der Umstellung auf einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag sowie der Abschaffung des Sozialausgleichsverfahrens resultierenden Folgeregelungen sieht das GKV-FQWG weitere zahlreiche Neuregelungen im Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversicherung im Allgemeinen sowie der GKV im Besonderen vor. Nachstehend informieren wir über die insoweit wesentlichen Neuregelungen.
1 Einführung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrages und Wegfall des Sozialausgleichsverfahrens
1.1 Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung
[1] [akt.] Die Beitragssätze in der GKV werden vom Gesetzgeber nachfolgend dargestellt festgesetzt:
- Der allgemeine Beitragssatz beträgt nach § 241 SGB V seit 1.1.2015 14,6 %.
- Der ermäßigte Beitragssatz beträgt nach § 243 SGB V seit 1.1.2015 14,0 %.
[2] [akt.] Die Beitragstragung hinsichtlich der sich auf Grundlage der geltenden Beitragssätze ergebenden Krankenversicherungsbeiträge erfolgt paritätisch.
[3] Die vorgenannten Beitragssätze gelten bundeseinheitlich für alle Krankenkassen; [akt.] eine Änderung ist ausschließlich durch den Gesetzgeber möglich. Ungeachtet dessen, dass die Beitragssätze . . . nicht in die Satzungsautonomie der einzelnen Krankenkasse gestellt sind, bleibt es den Krankenkassen gleichwohl unbenommen, die bundeseinheitlichen Beitragssätze in ihre Satzungen aufzunehmen; eine solche Bestimmung hätte allerdings lediglich deklaratorischen Charakter.
1.2 Wegfall des einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages und der Prämienauszahlung
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
1.3 Wegfall des Sozialausgleichs
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
1.4 [akt.] Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze
[1] Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V). [akt.] Der Zusatzbeitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben.
[2] Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung (§ 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Der Zusatzbeitragssatz ist von der Krankenkasse dabei so festzulegen, dass die Einnahmen daraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Eine Obergrenze der Zusatzbeitragssätze sieht das Gesetz nicht vor.
[3] Die gesetzliche Regelung sieht keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrages oder eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes vor, so dass dieser . . . nicht nur zu Beginn eines Kalenderjahres, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder erhöht werden kann.
[4] [akt.] Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages; besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrages in den Satzungen der Krankenkassen kommen insoweit mithin nicht in Betracht.
[5] [akt.] Im Rahmen des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs. 4 SGB V haben die Krankenkassen u.a. auf die vom GKV-Spitzenverband geführte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sieht § 242 Abs. 5 SGB V vor, dass die Krankenkassen ihren jeweils aktuellen Zusatzbeitragssatz dem GKV-Spitzenverband übermitteln, der wiederum eine Übersicht der Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen im Internet veröffentlicht. . .
Anmerkung der Redaktion:
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