[1] Bei Errichtung eines Betriebes im Laufe eines Kalenderjahres nimmt der Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 AAG). Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer ist sorgfältig zu schätzen. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch dann für das gesamte Kalenderjahr maßgebend, wenn später die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen.

[2] Einer Errichtung steht die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber gleich, wenn ein neuer Betrieb entstanden ist. Im Falle eines Betriebsübergangs, bei dem infolge eines Rechtsgeschäfts der Betrieb die Person des Betriebsinhabers wechselt und ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt, bleibt die für das laufende Kalenderjahr getroffene Feststellung maßgebend (vgl. Abschnitt 1.5.4.1). Ist vom Übergang nur ein Betriebsteil betroffen, ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren neu festzustellen.

[3] Von der Errichtung eines Betriebes ist ebenfalls auszugehen, wenn im Falle der Insolvenz ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der in die Arbeitgeberstellung einrückt und sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnimmt, und die Anzahl der im Betrieb weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nunmehr den Grenzwert von 30 Beschäftigten nicht überschreitet; die freigestellten Arbeitnehmer sind aufgrund ihres faktisch nicht vorhandenen Entgeltfortzahlungsanspruches nicht anzurechnen, gleichwohl sind für sie Umlagen abzuführen (vgl. Abschnitt 2.2.2.2).

[4] Bei einer bloßen Namensänderung oder Umfirmierung liegt hingegen keine Errichtung eines Betriebs vor, da keine neue juristische Person entstanden ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 917/06).

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