[1] Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und die Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) familienversichert sind. Allerdings gilt dies nicht, wenn ihr Ehegatte, der Lebenspartner oder die Kinder nicht versichert sind (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V). Die die Versicherungspflicht ausschließende Familienversicherung kann auch aus der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V hergeleitet werden. Wenn beide Ehegatten[/Lebenspartner] studieren, die nicht aufgrund der Mitgliedschaft eines Elternteils familienversichert sind, wird einer der Studenten – entsprechend ihrer Wahl – versicherungspflichtig.
[2] Sind beide Studenten durch ihre Eltern familienversichert, bleibt die Versicherungspflicht ausgeschlossen, solange kein Kind der Studenten zu versichern ist. Darüber hinaus kommt auch für Kinder von familienversicherten Kindern die Familienversicherung in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2 und 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 1, 2 und 3 SGB XI erfüllt sind. Die Familienversicherung dieser Kinder ist zur Mitgliedschaft des Stammversicherten sowie der daraus abgeleiteten Familienversicherung des Elternteils streng akzessorisch, d. h, das Bestehen der Familienversicherung der in Rede stehenden Kinder hängt – den Beginn und das Ende betreffend – sowohl von der Mitgliedschaft des Stammversicherten als auch von der Familienversicherung des Elternteils ab ("doppelte Anspruchsträgerschaft"). Endet beispielsweise die Familienversicherung des Elternteils wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, endet auch die abgeleitete Familienversicherung des Kindes. Im Regelfall dürfte es sich bei dem Mitglied (Stammversicherter), das die Familienversicherung des Kindes (des familienversicherten Kindes) vermittelt, um einen Großelternteil handeln. Da das Kindeskind hier allerdings versicherungsrechtlich nicht als Enkel, sondern eben als Kind des familienversicherten Kindes in Erscheinung tritt, ist eine Prüfung des überwiegenden Unterhalts bzw. der Haushaltsaufnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V bzw. § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nicht erforderlich.
[3] Ist nur der eine studierende Ehegatte[/Lebenspartner] familienversichert, so wird der andere studierende Ehegatte[/Lebenspartner] versicherungspflichtig.
[4] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V ist so lange ausgeschlossen, wie der Student familienversichert ist. Die Familienversicherung von Kindern, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beenden, besteht bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Endet die Familienversicherung, setzt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V unmittelbar nach dem Ende der Familienversicherung ein. Wird umgekehrt im Laufe des Semesters eine Familienversicherung begründet, endet die Versicherungspflicht als Student mit dem Vortag.