[1] Die Haushaltshilfe und die Kinderbetreuungskosten nach § 54 Absatz 1 bis 3 SGB IX gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die ergänzend zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 28 SGB VI in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 6 SGB IX) sowie zu den sonstigen Leistungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 SGB VI erbracht werden können.
[2] Haushaltshilfe wird erbracht, wenn dem Leistungsberechtigten wegen Ausführung einer der genannten Leistungen zur Teilhabe die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist dabei ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht oder nur teilweise (zum Beispiel an den Wochenenden, am Feierabend) weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
[3] Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts gehören (zum Beispiel Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege). Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf.
[4] Der Antrag auf Haushaltshilfe soll vor Antritt der Leistungen zur Teilhabe beim Rentenversicherungsträger gestellt werden.
[5] Die Haushaltshilfe ist eine Sachleistung. Sie kann jedoch auch in Form einer Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft oder in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden.
[6] Auf Antrag können auch die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes anstelle der Haushaltshilfe übernommen werden.
[7] Kinderbetreuungskosten können übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur Teilhabe unvermeidbar entstehen, das heißt, wenn die bisherige Betreuung wegen der Teilnahme an den genannten Leistungen nicht aufrechterhalten werden kann.
[8] Leistungen zur Kinderbetreuung können für dasselbe Kind nicht neben Leistungen der Haushaltshilfe beziehungsweise neben der Übernahme von Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung erbracht werden. Jedoch ist es beispielsweise möglich, die Kosten für die Mitnahme eines dreijährigen Kindes als auch Kinderbetreuungskosten für ein dreizehnjähriges Kind zu übernehmen.
[9] Soweit Leistungen von anderen Stellen (zum Beispiel von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der gesetzlichen Pflegeversicherung) erbracht werden, die von Art und Umfang her der Haushaltshilfe entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.