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Deutsche Rentenversicherung Bund
1 Vorwort
[1] Die Spitzenverbände der Krankenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und Rentenversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit haben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 2. Dezember 1974 über Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Haushaltshilfe Stellung genommen sowie Empfehlungen zur Rechtsauslegung und Rechtsanwendung gegeben. Die Ausführungen des "Gemeinsamen Rundschreibens Haushaltshilfe" wurden unter anderem aufgrund von Gesetzesänderungen zuletzt im Jahr 1980 überarbeitet und neu gefasst.
[2] Die Deutsche Rentenversicherung hat das "Gemeinsame Rundschreiben Haushaltshilfe" rentenversicherungsintern aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen und ergangenen Rechtssprechung überarbeitet. Dabei konnten die grundsätzlichen Aussagen aus dem Rundschreiben von 1980 weitgehend übernommen werden. Zusätzlich eingeflossen sind die Aussagen über die Kinderbetreuungskosten.
[3] Auf der Grundlage des "Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe" sollen Gespräche mit allen Rehabilitationsträgern zur Erarbeitung eines gemeinsamen Rundschreibens aller Träger geführt werden.
[4] Das "Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe" soll allen mit Fragen zur Haushaltshilfe und Kinderbetreuung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung eine Hilfestellung bei der Anwendung der aktuellen Vorschriften bieten.
[5] Dem Gemeinsamen Rundschreiben angefügt ist der rentenversicherungsinterne bundeseinheitliche Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten.
Deutsche Rentenversicherung Bund
2 Rechtsgrundlagen
[1] Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten sind für die gesetzliche Rentenversicherung in folgenden Vorschriften geregelt:
[2] § 28 SGB VI - Ergänzende Leistungen; § 44 Abs. 1 SGB IX - Ergänzende Leistungen; § 54 Abs. 1-4 SGB IX - Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten; § 38 Abs. 4 SGB V - Haushaltshilfe.
3 Allgemeines
[1] Die Haushaltshilfe und die Kinderbetreuungskosten nach § 54 Absatz 1 bis 3 SGB IX gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die ergänzend zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 28 SGB VI in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 6 SGB IX) sowie zu den sonstigen Leistungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 SGB VI erbracht werden können.
[2] Haushaltshilfe wird erbracht, wenn dem Leistungsberechtigten wegen Ausführung einer der genannten Leistungen zur Teilhabe die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist dabei ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht oder nur teilweise (zum Beispiel an den Wochenenden, am Feierabend) weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
[3] Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts gehören (zum Beispiel Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege). Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf.
[4] Der Antrag auf Haushaltshilfe soll vor Antritt der Leistungen zur Teilhabe beim Rentenversicherungsträger gestellt werden.
[5] Die Haushaltshilfe ist eine Sachleistung. Sie kann jedoch auch in Form einer Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft oder in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden.
[6] Auf Antrag können auch die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes anstelle der Haushaltshilfe übernommen werden.
[7] Kinderbetreuungskosten können übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur Teilhabe unvermeidbar entstehen, das heißt, wenn die bisherige Betreuung wegen der Teilnahme an den genannten Leistungen nicht aufrechterhalten werden kann.
[8] Leistungen zur Kinderbetreuung können für dasselbe Kind nicht neben Leistungen der Haushaltshilfe beziehungsweise neben der Übernahme von Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung erbracht werden. Jedoch ist es beispielsweise möglich, die Kosten für die Mitnahme eines dreijährigen Kindes als auch Kinderbetreuungskosten für ein dreizehnjähriges Kind zu übernehmen.
[9] Soweit Leistungen von anderen Stellen (zum Beispiel von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der gesetzlichen Pflegeversicherung) erbracht werden, die von Art und Umfang her der Haushaltshilfe entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.
4 Anspruchsvoraussetzungen
Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
- wegen der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe,
- die Weiterführung des Haushalts durch den Leistungsempfänger nicht möglich ist,
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
- im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
4.1 Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe
[1] Haushaltshilfe kann erbracht werden