[1] Arbeiter und Angestellte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber [akt.] als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Abs. 1 oder 2 SGB V bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. . . Dem Arbeitnehmer steht jedoch höchstens die Hälfte des Betrags zu, den er tatsächlich als Krankenversicherungsbeitrag aufwendet.

[2] § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V trifft eine Regelung für Mehrfachbeschäftigte. Danach sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Damit wird verhindert, dass die von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlenden Beitragszuschüsse in der Summe die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags übersteigen.

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