a) Arbeitgeber
[1] [akt.] Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV obliegt dem Arbeitgeber die Einzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Zahlungspflicht trifft auch denjenigen, der als Arbeitgeber gilt oder die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat. Das ist [akt.]
- bei Beziehern von Vorruhestandsgeld der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete,
- bei Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe,
- bei ehinderten Menschen in geschützten Einrichtungen der Träger der geschützten Einrichtung und
- bei Hausgewerbetreibenden der Auftraggeber, es sei denn, der Hausgewerbetreibende zahlt die Beiträge selbst (§ 28m Abs. 2 bis 4 SGB IV).
[2] Wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, ist gegenüber der Einzugsstelle Beitragsschuldner, so dass ihn bei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Beitragszahlung die vorgesehenen Zwangsmaßnahmen treffen.
[3] § 28e Abs. 1 SGB IV sagt nichts darüber aus, wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt, d. h. letztendlich damit belastet wird; dies wird in den Rechtsvorschriften für die einzelnen Versicherungszweige geregelt (vgl. Ausführungen unter D.III).
b) Arbeitnehmerüberlassung
[1] [akt.] Die Zahlungspflichten bei Arbeitnehmerüberlassung sind in § 28e Abs. 2 SGB IV zusammengefasst. . .
[2] Bei Arbeitnehmüberlassung mit Erlaubnis der [akt.] Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG) ist der Verleiher der Arbeitgeber. Für ihn gelten demgemäß die üblichen Arbeitgeberpflichten. Er hat nach § 28e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu entrichten. Allerdings haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Bürgenhaftung richtet sich nach der Hauptschuld, d.h. nach der gegenüber dem Verleiher bestehenden Beitragsforderung. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf die Beitragsschuld für den Zeitraum, für den dem Entleiher Arbeitnehmer überlassen wurden. Der Entleiher kann nach § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher nicht mit einer Fristsetzung gemahnt hat und die Frist nicht verstrichen ist.
[3] Bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis der [akt.] Bundesagentur für Arbeit gilt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Ihn trifft daher die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 SGB IV. Zahlt allerdings der Verleiher den Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bzw. einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat er auch die hierauf entfallenden Beiträge an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 28e Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Insoweit gelten hinsichtlich der Zahlungspflicht sowohl Entleiher als auch Verleiher als Arbeitgeber. Sie haften für den auf das vom Verleiher gezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Gesamtschuldner, d. h. jeder von ihnen kann von der Einzugsstelle in Anspruch genommen werden (§ 28e Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Eine Mahnfrist, wie sie bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu beachten ist, gilt dabei nicht.
c) Reeder
Werden an Bord eines Seeschiffes Arbeitnehmer beschäftigt, für die der Reeder nicht Arbeitgeber ist, haften Reeder und Arbeitgeber als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 3 SGB IV).
d) Mehrfachbeschäftigte
[akt.] Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten haften für die auf das bei ihnen erzielte Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
e) Umfang der Haftung
Absatz 4 des § 28e SGB IV beschreibt den Umfang der Haftung. Danach umfasst die Haftung die gesamten Beitragsansprüche. Hierzu gehören neben den Beiträgen auch die Säumniszuschläge und Stundungszinsen.
f) Vorschüsse
Die Vorschrift des § 28e Abs. 5 SGB IV räumt . . . der Einzugsstelle die Möglichkeit zur Erhebung von Vorschüssen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Satzung der Einzugsstelle eine entsprechende Bestimmung enthält. Dabei muss die Satzung auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen solche Vorschüsse gefordert werden können.