5.1.1.2.1 Grenzbetrag
[1] Auf Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. (am 31.12.2004 geltende Fassung) angewendet werden.
[2] Die Lohnsteuer wird hiernach mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % erhoben, soweit die Beiträge die Entgeltgrenze von 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag (Gruppenversicherung) versichert, so gilt auch ein höherer Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn der Durchschnittsbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 1.752 EUR nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge von mehr als 2.148 EUR im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen (vgl. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.).
[2] Im Fall der Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. sind zur Ermittlung des verbleibenden steuerfreien Volumens nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG grundsätzlich die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen des Arbeitgebers mindernd anzurechnen. Hat der Arbeitgeber keine individuelle Zuordnung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen vorgenommen, bestehen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen einheitlich für alle Arbeitnehmer den nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerten Durchschnittsbetrag berücksichtigt.
Beispiel 1
Der Arbeitgeber zahlt in einen Gruppenversicherungsvertrag jährlich 600 EUR für den Arbeitnehmer A und 2.000 EUR für den Arbeitnehmer B ein. Für jeden Arbeitnehmer wird der Durchschnittsbetrag i. H. v. 1.300 EUR mit 20 % pauschal besteuert.
Lösung
Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG ist beim Arbeitnehmer A um 600 EUR und bei Arbeitnehmer B um 2.000 EUR zu vermindern.
Beispiel 2
Der Arbeitgeber zahlt an eine Pensionskasse 3 % seiner Bruttolohnsumme als Beitrag für alle Arbeitnehmer. Der auf jeden Arbeitnehmer entfallende und mit 20 % pauschal besteuerte Durchschnittsbetrag beträgt 1.500 EUR.
Lösung
Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG wird bei jedem Arbeitnehmer um 1.500 EUR vermindert.
5.1.1.2.2 Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung
[1] Die Pauschalbesteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a. F. ist nach § 52 Abs. 40 EStG möglich, wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers rechtmäßig nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde, weil die entsprechenden Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet wurden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde (zur Definition dieser Altzusage vgl. Ziffer 5.1.2.2 des Rundschreibens in seiner vorherigen Fassung vom 25.9.2008).
[2] Wurde für einen Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschal besteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die weitere Anwendung des § 40b EStG a. F. sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen (z. B. Beitragserhöhungen), Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. sind unbeachtlich. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde (beispielsweise durch eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung eines Vorarbeitgebers bzw. des Versorgungsträgers). Der neue Arbeitgeber kann dann die in Betracht kommenden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten Pensionskasse oder Direktversicherung ebenfalls weiterhin nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuern.
[3] Übersteigen die Beiträge des Arbeitgebers den Pauschalierungshöchstbetrag, sind diese unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 4 Satz 14 EStG in Höhe der Differenz vom Pauschalierungshöchstbetrag bis zum Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei.
Dem Arbeitnehmer wurde von Arbeitgeber A eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse im Jahr 2000 und in Form einer Direktversicherung im Jahr 2010 erteilt. Die Beiträge zur Pensionskasse wurden, soweit sie die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG überstiegen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in 2017 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert. Die Beiträge zur Direktversicherung wurden aus versteuerten Arbeitslohn geleistet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nimmt der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B im April 2018 ein neues Beschäftigungsverhältnis auf. Arbeitgeber B erteilt dem Arbeitnehmer eine neue Versorgungszusage über einen Pensionsfonds und übernimmt die Direktversicherung. Der Arbeitnehmer weist dem Arbeitgeber durch eine Gehaltsabrechnung nach, dass die Beiträge für die Pensionskasse vor 2018 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurden.
Lösung
A...