Siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB V

[1] Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung. Aussagen zum Leistungsumfang sind in den jeweiligen Einzelvorschriften konkretisiert.

[2] Die Leistungen der Vorsorge haben nunmehr neben primärpräventiven auch sekundärpräventive Zielsetzungen (Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten). Durch diese neue Aufgabenstellung werden die medizinischen Vorsorgeleistungen konkretisiert und gleichzeitig in ihrer Zielsetzung eindeutig von der Rehabilitation im Sinne der WHO-Definition abgegrenzt. Außerdem stellt der Gesetzgeber klar, dass medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständige Leistungen und nicht Teil der Krankenbehandlung sind.

[3] . . .

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