[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Personen in der Zeit krankenversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht

[2] Folgende Leistungen lösen die Versicherungspflicht aus:

[3] Versicherungspflicht tritt aufgrund von Gleichstellungsregelungen auch ein für Bezieher von

[4] Der Bezug von

  • Ausbildungsgeld,
  • Ausbildungszuschüssen,
  • Eingliederungszuschüssen,
  • Berufsausbildungsbeihilfe und
  • eines Gründungszuschusses

führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

[5] Sofern aus Sonderprogrammen zur Förderung der Beschäftigung (z.B. Europäischer Sozialfonds – ESF) einzelnen Personen Geldleistungen gewährt werden, wird damit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V begründet.

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