[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Personen in der Zeit krankenversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht
- wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder
- wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III).
[2] Folgende Leistungen lösen die Versicherungspflicht aus:
- Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 137 SGB III) und
- Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 144 SGB III).
[3] Versicherungspflicht tritt aufgrund von Gleichstellungsregelungen auch ein für Bezieher von
- Teilarbeitslosengeld (§ 162 Abs. 2 SGB III),
- Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit (§ 86a Abs. 1 SVG),
- Arbeitslosengeld für ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Abs. 1 EhfG),
- Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung politisch Verfolgter (§ 6 BerRehaG).
[4] Der Bezug von
- Ausbildungsgeld,
- Ausbildungszuschüssen,
- Eingliederungszuschüssen,
- Berufsausbildungsbeihilfe und
- eines Gründungszuschusses
führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
[5] Sofern aus Sonderprogrammen zur Förderung der Beschäftigung (z.B. Europäischer Sozialfonds – ESF) einzelnen Personen Geldleistungen gewährt werden, wird damit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V begründet.
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