[1] Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen rentenversicherungspflichtig für die Zeit, für die sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beziehen, vorausgesetzt, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich seit dem 1.1.2023 um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Als Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld gelten in diesem Sinne nach § 229 Abs. 4a SGB VI auch bis zum 31.12.2022 zurückgelegte Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Als Leistungen, die die Versicherungspflicht auslösen, kommen in Betracht

[2] Versicherungspflicht tritt aufgrund besonderer Gleichstellungsvorschriften auch ein für Bezieher von

[3] Der Bezug von

  • Ausbildungsgeld
  • Ausbildungszuschüssen
  • Eingliederungszuschüssen
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Gründungszuschuss

führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

[4] Der Bezug von Geldleistungen aus Sonderprogrammen (z.B. ESF, EFRE, SPR sowie Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56 § 2 Montanunionsvertrag) begründen ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

[5] Die Rentenversicherungspflicht der Leistungsbezieher erstreckt sich nach § 3 Satz 6 SGB VI auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Vorausgesetzt wird jedoch auch in diesen Fällen der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen von einem innerstaatlichen Leistungsträger.

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