[1] Eine Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB V keine Aufhebung der Krankenversicherungspflicht zur Folge; dies gilt ohne Rücksicht darauf, welche Umstände zu dem unrechtmäßigen Leistungsbezug geführt haben. Damit wird die in jedem Zeitpunkt notwendige Klarheit über den Bestand des Versicherungsschutzes sichergestellt.

[2] Hat allerdings während des Rückforderungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis (in Frage kommt nur eine Pflichtversicherung, insbesondere aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) bestanden, bestimmt § 335 Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil SGB III ausdrücklich, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht bestehen bleibt. Der BA sind dann die für den Rückforderungszeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten (Näheres unter C.I.8.1), da der gesetzlichen Krankenversicherung bereits Beiträge, nämlich aus dem anderen Versicherungsverhältnis, zufließen.

[3] Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, das u.U. zu einer rückwirkenden Auflösung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V führen würde, liegt nicht vor, wenn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit einer Familienversicherung, einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Auffang-Versicherungspflicht zusammengetroffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5.2.1998, B 11 AL 69/97 R, USK 98142 und vom 10.8.2000, [korr.] B 11 AL 119/99 R, USK 2000-44). Die Begründung einer derartigen Krankenversicherung steht von vornherein nicht im Einklang mit den jeweils maßgeblichen versicherungsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Aus diesem Grund gilt auch eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht als anderweitiges Versicherungsverhältnis.

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