[1] Sofern in einem Entgeltabrechnungszeitraum mehrere nicht zusammenhängende Erkrankungen eines Kindes und/oder stationäre Mitaufnahmen und somit Freistellungszeiträume vorliegen, ist das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für alle Freistellungstage kumuliert zu ermitteln. Da [korr.] die Arbeitgebenden für jeden Freistellungszeitraum eine separate Meldung abzugeben haben, ist das ermittelte kumulierte ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt auf die Kalendertage der Freistellungen entsprechend zu verteilen (Näheres siehe Abschnitt 7.2.3.1 "Ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt").

Beispiel 17 – mehrere Freistellungszeiträume in einem Entgeltabrechnungszeitraum [redaktionell bearbeitet]

Das Kind ist krank von 1.6. bis 5.6. (Freistellung 1) für 5 Kalendertage und vom 15.6. bis 24.6. (Freistellung 2) für 10 Kalendertage. Der/Die Arbeitgebende rechnet das Arbeitsentgelt immer für den Kalendermonat ab und stellt vom 1.6. bis 5.6. sowie vom 15.6. bis 24.6. (unbezahlt) frei.

Die Abrechnung erfolgt am 5. des Folgemonats.

Lösung:

Der heranzuziehende Entgeltabrechnungszeitraum ist der Juni. Mit der Entgeltabrechnung des Monats Juni ist für jeden Freistellungszeitraum separat die Meldung an die Krankenkasse über das jeweils anteilig ausgefallene Arbeitsentgelt abzugeben.

[2] Als Freistellungszeiträume sind nur Zeiträume zu berücksichtigen, für welche tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Freistellungszeiträume, bei denen [korr.] die Arbeitgebenden die Beschäftigten vollständig bezahlt freigestellt haben oder für die keine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt, bleiben unberücksichtigt (siehe Beispiel 7 im Abschnitt 7.2.1 "Maßgebender Freistellungszeitraum"). Zur Anrechnung als Anspruchstage siehe Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge