Erkrankt ein Kind i.S.d. § 45 SGB V während einer Zeit, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung ruht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Dies gilt auch für die Zeit einer Entlassungsentschädigung, wenn das Kind bereits vor dem Ende der Beschäftigung erkrankte oder die stationäre Mitaufnahme vor dem Beschäftigungsende begonnen hat.

9.3.1 Entlassungsentschädigung bei einem schwerstkranken Kind

Bei einer schweren Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V, die vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und weiterhin andauert, ruht der [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nicht, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnittes 7.5 "Berechnung und Höhe des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V" zu zahlen.

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