Vorwort

Dieses Gemeinsame Rundschreiben vom 13.3.2024 löst das "Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII" vom 6.12.2017 i.d.F. v. 23.3.2022 ab.

Die Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens war insbesondere durch das "Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG)" (BGBl. I Nr. 359 vom 15.12.2023), welches am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, erforderlich. Durch das PflStudStG wurden u.a. die Corona-Sonderregelungen in den Absätzen 2a und 2b des § 45 SGB V mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben, zeitgleich erfolgte eine Anhebung der Anspruchstage auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sowie die Einführung eines Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für Zeiten der medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils[1] bei stationärer Behandlung ihres Kindes.

Zudem wurde mit Einführung des SGB XIV vom 12.12.2019 (BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019, S. 2652 ff.) zum 1.1.2024 das bisherige Versorgungskrankengeld weitgehend durch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung abgelöst. Das Versorgungskrankengeld wird übergangsweise noch bis zum 31.12.2024 ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten gewährt, bevor es dann schlussendlich zum 1.1.2025 mit Einführung des "Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrecht (SEG)" vom 20.8.2021 (BGBl. I Nr. 60 vom 31.8.2021, S. 3932 ff.) vom Krankengeld der Soldatenentschädigung abgelöst wird. Im Rundschreiben wird nunmehr das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung für Zeiten der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege aufgrund anerkannter Schädigungsfolgen erkrankter Kinder abgebildet.

Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen, um so eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis zu gewährleisten. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und falls erforderlich auch mit der gesetzlichen Unfallversicherung weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert. . .

Die Beispiele wurden weitestgehend unabhängig von Jahreszahlen gestaltet. Bei Beispielen mit einer jahresübergreifenden Betrachtung wurde – sofern möglich – statt der Jahreszahlen auf die Begriffe Vorjahr und Folgejahr zurückgegriffen.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

1. Änderungshistorie

[Anm. d. Red.: Änderungen wurden in dieses Gemeinsame Rundschreiben eingearbeitet.]

2. Gesetzliche Grundlagen

Siehe § 45 SGB V und § 12 KVLG 1989

3. Allgemeines

[1] Eltern haben mit der Erziehung ihrer Kinder eine gesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen, die durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes entstehen können, hat der Gesetzgeber daher mit dem Krankengeld bei Erkrankung des Kindes eine Entgeltersatzleistung eingeführt, die den in der Regel kurzfristigen wirtschaftlichen Ausfall kompensieren soll. So haben Versicherte nach § 45 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn sie nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt sind, jedoch wegen Erkrankung des versicherten Kindes an ihrer Arbeitsleistung gehindert sind.

[2] Seit dem 1.1.2024 haben Versicherte nach § 45 Abs. 1a SGB V zudem einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sofern sie nach § 11 Abs. 3 SGB V bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden. Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des begleitenden Elternteils[1].

[3] Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht jedoch über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

[4] Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V ist zeitlich begrenzt. Nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht der Anspruch in jedem Kalenderjahr für jedes Kind je Elternteil[2] längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. § 45 Abs. 2a SGB V hebt die Anspruchstage für die Kalenderjahre 2024 und 2025 an. Elternteile haben in diesen Jahren einen Anspruch auf bis zu 15 statt 10 Arbeitstage [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes pro Kind, Alleinerziehende auf bis zu 30 statt...

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