[1] Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

[2] Der Säumniszuschlag im Beitragsrecht der Sozialversicherung verfolgt einen doppelten Zweck. Er dient zugleich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung, indem der Schuldner einerseits unter Druck gesetzt wird, seiner Zahlungspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt nachzukommen, und soll andererseits auch einen standardisierten Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger unter gleichzeitiger Vermeidung von Zinsvorteilen der säumigen Beitragsschuldner bewirken. Diese Doppelfunktion (Druckmittel und Schadensausgleich) soll sicherstellen, dass die Sozialversicherungsträger über die fälligen Beiträge verfügen, um ihren Leistungspflichten nachkommen zu können.

[3] Seit dem 1.1.1995 sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erheben und nicht mehr von einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers abhängig. Sie werden allein durch Zeitablauf fällig. Das bedeutet, dass die Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs regelmäßig zur Säumnis führen, wenn der Beitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag gezahlt wird (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2). Ausgangswert für die Berechnung der Säumniszuschläge ist ein Betrag, der sich durch Abrundung der rückständigen Beiträge ergibt; für die Abrundung sind 2 Methoden zugelassen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3). Säumniszuschläge sind regelmäßig auch rückwirkend für Beitragsansprüche in der Vergangenheit festzusetzen, es sei denn, der Beitragsschuldner macht geltend, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4). Um unbillige Härten auf Seiten des Beitragsschuldners, die durch die Erhebung des Säumniszuschlags entstehen können, zu vermeiden, besteht die Möglichkeit des Erlasses (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5).

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