Einführung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die durch das "2. SGB-ÄndG") vom 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) für die Zeit ab dem 1.1.1995 geltenden Änderungen bei der Erhebung und dem Erlass von Säumniszuschlägen auf Beiträge zur Sozialversicherung zum Anlass genommen, in einer Gemeinsamen Verlautbarung vom 9.11.1994 Hinweise im Umgang mit den seinerzeit geänderten gesetzlichen Regelungen beim Säumniszuschlag zu geben. Die Hinweise sollten eine weitgehend einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Die Ausführungen in der Gemeinsamen Verlautbarung waren im Wesentlichen darauf gerichtet, die Änderungen gegenüber der bis zum 31.12.1994 geltenden Rechtslage darzustellen und insbesondere einheitliche Kriterien zum Erlass von Säumniszuschlägen aufzustellen.
Seitdem hat sich das Verfahren zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach den seit dem 1.1.1995 geltenden Änderungen bewährt. Nachdem das Bundessozialgericht in jüngster Vergangenheit neue Maßstäbe zur Säumniszuschlagserhebung bei Beitragsforderungen für die Vergangenheit aufgestellt hat und nunmehr auch die Methoden zur Abrundung rückständiger Beiträge unterschiedlicher Fälligkeit zwecks Berechnung von Säumniszuschlägen gesetzlich festgeschrieben werden, sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung übereingekommen, die Ausführungen zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in dieser Gemeinsamen Verlautbarung neu zusammenzufassen. Die vorliegende Verlautbarung löst die Gemeinsamen Verlautbarung vom 9.11.1994 ab.
1 Allgemeines
[1] Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
[2] Der Säumniszuschlag im Beitragsrecht der Sozialversicherung verfolgt einen doppelten Zweck. Er dient zugleich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung, indem der Schuldner einerseits unter Druck gesetzt wird, seiner Zahlungspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt nachzukommen, und soll andererseits auch einen standardisierten Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger unter gleichzeitiger Vermeidung von Zinsvorteilen der säumigen Beitragsschuldner bewirken. Diese Doppelfunktion (Druckmittel und Schadensausgleich) soll sicherstellen, dass die Sozialversicherungsträger über die fälligen Beiträge verfügen, um ihren Leistungspflichten nachkommen zu können.
[3] Seit dem 1.1.1995 sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erheben und nicht mehr von einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers abhängig. Sie werden allein durch Zeitablauf fällig. Das bedeutet, dass die Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs regelmäßig zur Säumnis führen, wenn der Beitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag gezahlt wird (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2). Ausgangswert für die Berechnung der Säumniszuschläge ist ein Betrag, der sich durch Abrundung der rückständigen Beiträge ergibt; für die Abrundung sind 2 Methoden zugelassen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3). Säumniszuschläge sind regelmäßig auch rückwirkend für Beitragsansprüche in der Vergangenheit festzusetzen, es sei denn, der Beitragsschuldner macht geltend, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4). Um unbillige Härten auf Seiten des Beitragsschuldners, die durch die Erhebung des Säumniszuschlags entstehen können, zu vermeiden, besteht die Möglichkeit des Erlasses (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5).
2 Zeitpunkt der Erhebung
[1] Die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt Zahlungsverzug, nicht aber eine Zahlungsaufforderung oder das Verstreichen einer Schonfrist voraus. In Verzug kommt der Zahlungspflichtige dann, wenn er die aufgrund eines entstanden Beitragsanspruchs (§ 22 Abs. 1 SGB IV) geschuldeten Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet hat.
[2] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats (Fälligkeitstag), in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig. Er ist bis zum Fälligkeitstag entweder in tatsächlicher Höhe oder in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld oder in Höhe der Beiträge des Vormonats zu zahlen; bei Zahlung der Beiträge in voraussichtlicher Höhe oder in Höhe des Vormonats ist ein eventuell verbleibender Restbeitrag mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV).
[3] Die Beiträge sind vom Arbeitgeber oder sonstigen Zahlungspflichtigen an die zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Eine Beitragszahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn der Ta...