[1] Die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt Zahlungsverzug, nicht aber eine Zahlungsaufforderung oder das Verstreichen einer Schonfrist voraus. In Verzug kommt der Zahlungspflichtige dann, wenn er die aufgrund eines entstanden Beitragsanspruchs (§ 22 Abs. 1 SGB IV) geschuldeten Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet hat.
[2] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats (Fälligkeitstag), in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig. Er ist bis zum Fälligkeitstag entweder in tatsächlicher Höhe oder in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld oder in Höhe der Beiträge des Vormonats zu zahlen; bei Zahlung der Beiträge in voraussichtlicher Höhe oder in Höhe des Vormonats ist ein eventuell verbleibender Restbeitrag mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV).
[3] Die Beiträge sind vom Arbeitgeber oder sonstigen Zahlungspflichtigen an die zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Eine Beitragszahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn der Tag der Zahlung nicht nach dem Fälligkeitstag liegt. Als Tag der Zahlung gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVV
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
[4] Mit der Regelung zur rückwirkenden Wertstellung i.S.d. Nummer 2 sollte ursprünglich verhindert werden, dass der Zahlungspflichtige durch eine nach Ablauf des Fälligkeitstermins gegebene Anweisung an seine Bank, die Überweisung mit rückwirkender Wertstellung vorzunehmen, die Folgen einer verspäteten Zahlung beseitigt. Sie hat mittlerweile jedoch keine Bedeutung mehr. Durch die weitgehende europäische Vollharmonisierung und insbesondere des in diesem Zuge eingeführten Deckungsabflussprinzips (§ 675t Abs. 3 BGB) sind vom Zahlungsabsender in Auftrag gegebene rückwirkende Wertstellungen unzulässig. Dementsprechend gilt bei Überweisungen, unabhängig von der Art der Überweisung, als Tag der Zahlung stets der Tag der Wertstellung (Valuta) zugunsten der Einzugsstelle.
[5] Kann bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung die Lastschrift nicht ausgeführt werden oder wird die Lastschrift zurückgerufen und die Beitragszahlung zurückgebucht, gerät der Zahlungspflichtige in Verzug. Die Folge ist, dass Säumniszuschläge zu erheben sind, es sei denn, der Zahlungspflichtige hat die Nichteinlösung der Lastschrift oder die Rückbuchung nicht zu vertreten.
[6] Der Säumniszuschlag ist für jeden angefangenen Monat, für den die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden, zu erheben. Der erste angefangene Monat der Säumnis beginnt dementsprechend mit dem Tag nach dem Fälligkeitstag. Für jeden weiteren Monat der Säumnis ist ebenfalls ein Säumniszuschlag zu erheben. Ein weiterer Monat der Säumnis entsteht, wenn die Beiträge auch im Folgemonat bzw. in den Folgemonaten zum jeweiligen Fälligkeitstag für die Beiträge dieses Monats nicht rechtzeitig gezahlt werden.
[7] Im Falle der Stundung von Beiträgen sind keine Säumniszuschläge zu erheben, weil die Fälligkeit durch die Stundung aufgeschoben ist und insofern kein Zahlungsverzug eintritt. Für jeden angefangenen Monat der Stundung sind allerdings Stundungszinsen nach näherer Maßgabe der Beitragserhebungsgrundsätze [BErhGs] des GKV-Spitzenverbandes zu verlangen. Der Stundungszeitraum beginnt mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Eingang des Stundungsantrags. Bei Eingang des Stundungsantrags an einem Fälligkeitstag beginnt der Stundungszeitraum mit diesem Tag. Auch bei Stundungen, bei denen die Fälligkeit des der Stundung zugrunde liegen Beitragsanspruchs bereits eingetreten ist, beginnt der Stundungszeitraum mit dem nächsten Fälligkeitstag nach Eingang des Stundungsantrags. Das bedeutet, dass bis dahin Säumniszuschläge zu berechnen sind bzw. es bei den bereits erhobenen Säumniszuschlägen auf die bei Fälligkeit nicht gezahlten Beiträge bleibt. Halten Beitragsschuldner eine Stundungsvereinbarung nicht ein, sind Säumniszuschläge von diesem Zeitpunkt an zu erheben.
[8] Säumniszuschläge fallen grundsätzlich auch für Beitragsforderungen an, die bereits in Liste C/E (befristet niedergeschlagene Beiträge) oder Liste B/D (unbefristet niedergeschlagene Beiträge) übernommen wurden. Um eine Verjährung der Säumniszuschläge zu verhindern, sind bei jeder gegen den Eintritt der Verjährung gerichteten Handlung auch die anfallenden Säumniszuschläge zu berücksichtigen. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen in Liste B/D ist hingegen abzusehen, wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung des Beitragsanspruchs dauerhaft ohne Erfolg bleiben wird oder ohnehin nicht mehr durchsetzbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Erfüllung des Insolve...