Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die durch das "2. SGB-ÄndG") vom 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) für die Zeit ab dem 1.1.1995 geltenden Änderungen bei der Erhebung und dem Erlass von Säumniszuschlägen auf Beiträge zur Sozialversicherung zum Anlass genommen, in einer Gemeinsamen Verlautbarung vom 9.11.1994 Hinweise im Umgang mit den seinerzeit geänderten gesetzlichen Regelungen beim Säumniszuschlag zu geben. Die Hinweise sollten eine weitgehend einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Die Ausführungen in der Gemeinsamen Verlautbarung waren im Wesentlichen darauf gerichtet, die Änderungen gegenüber der bis zum 31.12.1994 geltenden Rechtslage darzustellen und insbesondere einheitliche Kriterien zum Erlass von Säumniszuschlägen aufzustellen.

Seitdem hat sich das Verfahren zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach den seit dem 1.1.1995 geltenden Änderungen bewährt. Nachdem das Bundessozialgericht in jüngster Vergangenheit neue Maßstäbe zur Säumniszuschlagserhebung bei Beitragsforderungen für die Vergangenheit aufgestellt hat und nunmehr auch die Methoden zur Abrundung rückständiger Beiträge unterschiedlicher Fälligkeit zwecks Berechnung von Säumniszuschlägen gesetzlich festgeschrieben werden, sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung übereingekommen, die Ausführungen zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in dieser Gemeinsamen Verlautbarung neu zusammenzufassen. Die vorliegende Verlautbarung löst die Gemeinsamen Verlautbarung vom 9.11.1994 ab.

Hinweis

Für die Zeit ab 1.1.1995, vgl. GR v. 9.11.1994.

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