A.1 Allgemeines
[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind seit dem 1.4.2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchstabe a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der GKV zuzuordnen sind (Buchstabe b).
[2] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist subsidiär ausgestaltet und greift beim Fehlen einer anderweitigen Versicherung oder einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall. Für die Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung oder keine von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, haben die Krankenkassen alle ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Abschnitt A.3).
[3] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Die Definition dieser beiden Begriffe findet sich in § 30 Abs. 3 SGB I vorbehaltlich abweichender Regelungen (vgl. § 37 SGB I), die sich aus der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben können (vgl. § 6 SGB IV).
[4] Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 12 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
[5] Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für die in Deutschland wohnhaften Personen wurde vom 1.7.2007 an durch eine entsprechende Regelung in der privaten Krankenversicherung (PKV) flankiert. In dem Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2008 konnten Personen ohne Versicherung nach § 315 SGB V unter den dort näher genannten Voraussetzungen einen Versicherungsschutz im Standardtarif der PKV verlangen. Seit dem 1.1.2009 besteht nach § 193 Abs. 3 VVG eine nachrangige Pflicht zur Versicherung auch in der PKV.
[6] Seit der Einführung der sog. obligatorischen Anschlussversicherung i.S.d. § 188 Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 1.8.2013 ist die Anzahl der Anwendungsfälle für die Auffang-Versicherungspflicht erheblich zurückgegangen (vgl. Abschnitt A.2.4.2.4).
A.2 Voraussetzungen der Versicherungspflicht
A.2.1 Zuordnung zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a oder b SGB V
[1] Seit der Einführung der Pflicht zur Krankenversicherung zum 1.1.2009 ist für alle Einwohner Deutschlands, soweit sie dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterliegen, eine lückenlose Zuweisung von Personen ohne aktuelle Absicherung im Krankheitsfall zur GKV oder zur PKV vorgesehen. Hierbei orientiert sich die Zuordnung der Betroffenen zu dem jeweiligen Krankenversicherungssystem im ersten Schritt immer daran, ob zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt eine Absicherung in der GKV oder PKV bestanden hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, richtet sich die Versicherungspflicht in der GKV nach der Alternative a innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Stellung des Betroffenen im Erwerbsleben ist innerhalb dieser Alternative ohne Belang.
[2] Sofern eine Anknüpfung an eine letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV nicht möglich ist, weil eine solche für die betroffene Person noch nie bestanden hat, ist für die Begründung der Versicherungspflicht in der GKV oder PKV ausschließlich die Stellung im Erwerbsleben ausschlaggebend. Für die Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei derartigen Sachverhalten die Alternative b innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V maßgeblich.
A.2.2 Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V
A.2.2.1 Allgemeines
[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die
[2] Mit dem Begriff "zuletzt" in § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V wird die Systemzuweisung innerhalb dieser Alternative durch Anknüpfung an die zeitlich letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV vorgenommen. Für die Zuordnung zur GKV ist – beim Fehlen einer anderweitigen Absicherung – alleine ausschlaggebend, dass die letzte Krankenversicherung eine solche in der GKV gewesen war, ohne dass es darauf ankommt, wie weit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war. Dabei können zwischen der letzten Krankenversicherung in der GKV und dem Einsetzen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V auch Zeiten einer anderweitigen, nun aber entfallenen Sicherungsform im Krankheitsfall liegen, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.1.2011, B 12 KR 11/09 R, USK 2011-1).
A.2.2.2 Letzte Krankenversicherung in der GKV
[1] Es ist unerheblich, ob es sich bei der letzten Krankenversicherung in der GKV um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung handelte. Der Familienversicherung steht bis zum 31.12.1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur gerin...