A.2.1 Zuordnung zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a oder b SGB V
[1] Seit der Einführung der Pflicht zur Krankenversicherung zum 1.1.2009 ist für alle Einwohner Deutschlands, soweit sie dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterliegen, eine lückenlose Zuweisung von Personen ohne aktuelle Absicherung im Krankheitsfall zur GKV oder zur PKV vorgesehen. Hierbei orientiert sich die Zuordnung der Betroffenen zu dem jeweiligen Krankenversicherungssystem im ersten Schritt immer daran, ob zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt eine Absicherung in der GKV oder PKV bestanden hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, richtet sich die Versicherungspflicht in der GKV nach der Alternative a innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Stellung des Betroffenen im Erwerbsleben ist innerhalb dieser Alternative ohne Belang.
[2] Sofern eine Anknüpfung an eine letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV nicht möglich ist, weil eine solche für die betroffene Person noch nie bestanden hat, ist für die Begründung der Versicherungspflicht in der GKV oder PKV ausschließlich die Stellung im Erwerbsleben ausschlaggebend. Für die Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei derartigen Sachverhalten die Alternative b innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V maßgeblich.
A.2.2 Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V
A.2.2.1 Allgemeines
[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die
[2] Mit dem Begriff "zuletzt" in § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V wird die Systemzuweisung innerhalb dieser Alternative durch Anknüpfung an die zeitlich letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV vorgenommen. Für die Zuordnung zur GKV ist – beim Fehlen einer anderweitigen Absicherung – alleine ausschlaggebend, dass die letzte Krankenversicherung eine solche in der GKV gewesen war, ohne dass es darauf ankommt, wie weit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war. Dabei können zwischen der letzten Krankenversicherung in der GKV und dem Einsetzen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V auch Zeiten einer anderweitigen, nun aber entfallenen Sicherungsform im Krankheitsfall liegen, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.1.2011, B 12 KR 11/09 R, USK 2011-1).
A.2.2.2 Letzte Krankenversicherung in der GKV
[1] Es ist unerheblich, ob es sich bei der letzten Krankenversicherung in der GKV um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung handelte. Der Familienversicherung steht bis zum 31.12.1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war (vgl. analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei dem Betreuungsverhältnis i.S.d. § 264 SGB V handelt es sich dagegen nicht um eine Versicherung in der GKV.
[2] In die Prüfung des Tatbestandsmerkmals "letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV" sind zunächst nur die Zeiträume einzubeziehen, in denen die betroffene Person vom Geltungsbereich des deutschen Krankenversicherungsrechts erfasst war. Dies sind entweder die Zeiten, in denen die Betroffenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (vgl. § 3 Nr. 2 SGB IV) oder in denen sie in Deutschland selbstständig tätig bzw. beschäftigt waren (vgl. § 3 Nr. 1 SGB IV); Letzteres schließt Zeiten einer Entsendung i.S.d. § 4 SGB IV oder des zwischen- bzw. überstaatlichen Rechts ein. Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kommen in dieser Zeit nur die Krankenkassen i.S.d. § 21 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 4 Abs. 2 SGB V infrage.
[3] Darüber hinaus sind auf der Grundlage des Artikels 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die in den Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz eingetretenen Sachverhalte mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. Dies gilt auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich. Über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist Artikel 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/04 anwendbar. Das Austrittsabkommen regelt die Sachverhalte, die vor dem 1.1.2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen. Eine Gleichstellung erfolgt ebenfalls über die gleichlautende Regelung in Artikel KSS.6 des "Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit)". Das "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" ist für Sachverhalte maßgeblich, die ab dem 1.1.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem ...