[1] Die Beihilfe ist eine eigenständige ergänzende beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG), sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Beihilfeberechtigt sind insbesondere aktive Beamte, Beamte im Ruhestand, Berufsrichter sowie Witwen/Witwer und Waisen beihilfeberechtigter Personen. Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person bestimmte Leistungen zustehen, wie z.B. Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld.

[2] Für Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit besteht während der Dienstzeit unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall darstellt (vgl. Abschnitt A.2.4.4.1). Für die Zeit nach dem aktiven Dienst steht den Berufssoldaten Ruhegehalt (vgl. §§ 14, 15 SVG) zu, gekoppelt mit dem Anspruch auf Beihilfe. Die ehemaligen Soldaten auf Zeit erhalten nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr (für die Dauer von bis zu fünf Jahren) Übergangsgebührnisse (vgl. § 11 SVG). Nach der Rechtslage vor dem 1.1.2019 war der Bezug von Übergangsgebührnissen mit einer Beihilfeberechtigung verbunden. Dies gilt im Sinne einer Übergangsregelung weiterhin für Personen, die am 31.12.2018 Übergangsgebührnisse bezogen haben, für die Dauer des Leistungsbezugs. Für alle Personen, die aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ab dem 31.12.2018 ausscheiden, besteht kein Anspruch auf Beihilfe, weil der Dienstherr stattdessen einen Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung für die ehemaligen Zeitsoldaten in einem bestimmten Umfang leistet.

[3] Beihilfe wird als prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen von dem jeweiligen Dienstherrn gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2019, B 12 KR 20/18 R, USK 2019-83).

[4] Eine praktische Bedeutung erlangt diese Bewertung im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur für beihilfeberechtigte Personen, die keiner Versicherungsfreiheit unterliegen (z.B. Kinder von Beamten von ihrer Geburt an). Darüber hinaus ist sie im Kontext der Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V und seit dem 1.8.2013 im Rahmen der Austrittserklärung nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V relevant.

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