[1] Die Rentenversicherungsträger sind nach § 255 Abs. 1 SGB V verpflichtet, für versicherungspflichtige Mitglieder die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von den Renten und Rentennachzahlungen der Rentenbezieher einzubehalten und an die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Gesundheitsfonds zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, nach welcher Vorschrift die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht. Die Beiträge für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtigen sind vom Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen (vgl. § 50 Abs. 1 KVLG 1989).
[2] Hinsichtlich der Beitragszahlung zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt § 255 SGB V entsprechend (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
[3] Somit kommt eine Beitragserhebung aus dem Zahlbetrag der Rente durch die Krankenkasse bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – anders als bei freiwillig Versicherten – grundsätzlich nicht in Betracht. Ist jedoch für den Versicherungspflichtigen nach § 240 Abs. 4 SGB V eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vorgesehen und ist der Zahlbetrag der Rente niedriger als die maßgebliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, hat die Krankenkasse Beiträge nach § 240 SGB V vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Zahlbetrag der Rente und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage direkt vom Versicherten zu erheben.
[4] Eine weitere Besonderheit gilt bei der Gruppe der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen, die neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Für sie gilt nach § 7 Abs. 6 BVSzGs eine pauschalierte beitragspflichtige Einnahme in Höhe des 2,67-fachen des Regelsatzes in der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und der Beitrag wird durch die Multiplikation dieser beitragspflichtigen Einnahme mit dem ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V errechnet, zuzüglich des Zusatzbeitrags. In diesem Fall ist der Versicherte der Beitragsschuldner gegenüber der Krankenkasse für die Differenz zwischen dem (pauschalen) Beitrag, der für Sozialhilfeempfänger vorgesehen ist, und dem Beitrag, der aus dem Zahlbetrag der Rente (unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes und des Zusatzbeitragssatzes) einbehalten wurde.