[1] Mit dem "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurde mit Wirkung vom 1.1.2018 an eine generelle Direktzahlung der Beiträge nach § 32a Abs. 2 SGB XII zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für alle Leistungsberechtigten nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII durch die Sozialhilfeträger an die zuständige Krankenkasse eingeführt. Die Zahlungsverpflichtung umfasst somit unter anderem auch Beiträge für solche Sozialhilfeempfänger, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind.

[2] Die Direktzahlung von Beiträgen wurde unter der Voraussetzung eingeführt, dass die Gesamtsumme der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Zahlungsanspruch abgeführt werden kann. Diese Regelung soll solche Fallkonstellationen ausschließen, bei denen ein Versicherungsbeitrag anteilig zum einen vom Mitglied und zum anderen vom Sozialamt an die Krankenkasse zu zahlen wäre. In den Fällen, in denen die Gesamtsumme der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher ist als der Zahlungsanspruch des Leistungsberechtigten (was Folge der Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens ist), muss der Leistungsempfänger selbst die gesamten Beiträge an die Krankenkasse abführen.

[3] Die Direktzahlung erfolgt an die jeweilige Krankenkasse, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist. Beginn und Ende der Direktzahlung sowie die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind sowohl den Leistungsberechtigten als auch der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten darüber zu informieren, an welche Krankenkasse die Beiträge gezahlt werden, die Krankenkassen sind darüber hinaus über Namen und Anschrift des Versicherten zu informieren, für den die Beiträge gezahlt werden.

[4] Die Sozialhilfeträger haben die Beiträge an die Krankenkassen bis zum Ende des Beitragsmonats (Monat, für den der Beitrag gezahlt wird) zu zahlen.

[5] Im Übrigen tangiert das beschriebene Verfahren einer direkten Zahlung der Beiträge an die Krankenkasse weder die Beitragsschuldnereigenschaft der betroffenen Mitglieder nach § 252 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 250 Abs. 3 SGB V gegenüber der zuständigen Krankenkasse noch die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 1 BVSzGs.

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