Während für die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V je nach Fallkonstellation unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Mitgliedschaft relevant sein können, schließt sich die obligatorische Anschlussversicherung immer nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht oder Familienversicherung an (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2022, B 12 KR 13/20 R, USK 2022-70). Hierbei handelt es sich zwingend um die Weiterführung der Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse. So heißt es ausdrücklich in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/13947, S. 27): "Für Personen, die aus einer bei dieser Krankenkasse vorangegangenen Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden, enthält der neue § 188 Abs. 4 SGB V eine Spezialregelung, die den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vorgeht". Dass es sich bei der Fortsetzung der Versicherung um die organisatorischen Abläufe innerhalb derselben Krankenkasse handelt, wird auch durch die Regelung bekräftigt, dass die Vermeidung der obligatorischen Anschlussversicherung per Austritt zwingend eine Information der betroffenen Person durch die zuständige Krankenkasse über die Rechtslage voraussetzt.

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