Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld
Vielfach schließt sich an die Versicherungspflicht ein Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld an (freiwillige Mitgliedschaft, Familienversicherung, Krankenversicherung als Rentner). Damit ist der Bezug zur vorhergehenden Beschäftigung gelöst. Krankengeld kann nicht gezahlt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beendet die versicherungspflichtige Beschäftigung am 31.1.2024. Er ist seit dem 1.2.2024 als Rentner pflichtversichert. Der Hausarzt stellt am 2.2.2024 fest, dass der Rentner bereits seit dem 31.1.2024 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld würde am 2.2.2024 entstehen. Da zu diesem Zeitpunkt die Versicherung als Rentner durchgeführt wird, kann kein Krankengeld gezahlt werden.
Kurzfristige Lücke im Versicherungsschutz
Arbeitnehmer, die in einer beschäftigungslosen Zeit erkranken, können einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld haben. Damit wird aber nur ein Zeitraum von höchstens einem Monat zwischen 2 Beschäftigungen überbrückt. Die Krankenkasse entscheidet vorausschauend (Prognoseentscheidung), ob der Arbeitnehmer nach der Monatsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben wird. Ansonsten tritt eine obligatorische Anschlussversicherung ein, die den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.
Die Krankenkasse zahlt für längstens einen Monat Krankengeld, wenn ein Versicherter nach beendeter Beschäftigung erkrankt.
Beispiel: Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig Beschäftigten endet am 11.2.2024. Am 13.2.2024 stellt der Hausarzt fest, dass sein Patient bis zum 20.2.2024 arbeitsunfähig ist. Der Versicherte hat einen „nachgehenden“ Anspruch auf Krankengeld. Es wurde bereits vor längerer Zeit ein Arbeitsvertrag über eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab 1.3.2024 geschlossen.
Die Krankenkasse hat in diesen Fällen (vorausschauend) eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich spätestens nach der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs ein neues Versicherungsverhältnis anschließen wird (z. B. aufgrund einer neuen Beschäftigung).
Längere Zeit ohne Beschäftigung
Bei einer Lücke im Versicherungsschutz von mehr als 1 Monat (z. B. weil es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt), schließt sich an die Versicherung aufgrund der Beschäftigung eine obligatorische Anschlussversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall an. Diese wiederum verdrängt den nachgehenden Anspruch und schließt das Krankengeld aus.
Beispiel: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer scheidet am 31.1.2024 aus der Mitgliedschaft aus. Voraussichtlich wird er nicht spätestens am 1.3.2024 ein neues Versicherungsverhältnis begründen. Es entsteht deswegen vom 1.2.2024 an eine obligatorische Anschlussversicherung (freiwillige Mitgliedschaft) wegen der fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
ich bin rentner seit 2020, ich bin 6o Jahre alt.Und bekomme eine ganz niedrig Rente 379 Euro in mo
Ich möchte mich gerne informieren wegen Krankengeld.
Ich arbeit als Zeitung und Briefe zursteller, bei LSG-NORD BRIEFE.
Ich arbeit zwei bis vier Stunden an Tag, von Montag bis Samstag, zumbeispiel wenn ich krank werden, Arbeitgeber bezahlt die erste sechs Wochen, dann für Krankengeld bekommen muss ich Renten Beiträge bezahlen, muss ich meine Arbeit geber informieren, vi funktioniert? Muss ich schreiben an Deutsch Rente Versicherung..
Guten Tag,
hiermit beantrage ich ein teilrente von 99,9%.
Warten bis bewilligen ist, dann es werden abgezogen won meine Arbeitgeber bei meine monatlichen lohn Abrechnung, Rente Beiträge, dann meine Frage ist, wenn ich beispielsweise krank bin, Arbeitgeber bezahlt bis sechs Wochen, dann möchte ich wissen bitte ich bekomme nach sechs Wochen Krankengeld??.... Wi lange?....
Ich möchte gerne wissen.
Vielen Dank und Gruß.
R. P.
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld. Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, wenden Sie sich für eine rechtsverbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Anfrage bitte an die Einzugsstelle (Krankenkasse).
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen
Die Nahtlosigkeitsregelung ist vom BSG in Fällen entwickelt worden, in denen sich Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nahtlos und ohne zeitliche Unterbrechung aneinander angeschlossen haben. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann ausnahmsweise nach dem Ende der Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung ein Krankengeldanspruch entstehen. Auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Es könnte allenfalls ein nachgehender Leistungsanspruch bestehen.
ich habe hinsichtlich Ihres Artikel zwei Anmerkungen bzw. Fragen
1. Sie führen in Ihrem Artikel zwei Beispiele auf:
Beispiel1: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2022. Am 1.10.2022 stellt sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2022. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).
Beispiel 2: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als "höherverdienender" Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2022 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2022 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2022). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2022 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2022 Krankengeld zu zahlen.
Mich würde interessieren, aus welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche entstehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass jedoch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Dies tut es in beiden Fällen am 1.11.2022 nicht. Auch die Regelung gemäß § 46 Satz 3 SGB V kommen m.E. nicht zum Tragen, da in Ihren Beispielen von einer erstmaligen AU ausgegangen wird und keiner Folge-AU. Des Weiteren käme ein Anspruch nach § 19 SGB V nur für versicherungspflichtige in Betracht.
Auch den Kommentaren in juris zu § 44 SGB V (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 33_1) ist nur ein Hinweis zu entnehmen, wenn vor dem Ende der Beschäftigung Krankengeld bezogen wurde bzw. AU bestand.
2. Auf der vierten Seite Ihres Artikels "Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra" weisen Sie darauf hin, dass bei der Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kein Kassenwechsel möglich ist. M.E. trifft dies nicht zu. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V verweist lediglich auf § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V und somit an die Bindungsfrist von 3 Jahren. Somit ist der Versicherte an die Wahl des gesetzlichen KG gebunden, nicht aber an die Kasse. Lediglich wenn ein Wahltarif gemäß § 53 Absatz 6 gewählt würde, wäre ein Kassenwechsel gemäß § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Dies ist auch den Kommentierungen zu § 53 SGB in juris zu entnehmen: "Demgegenüber durchbricht ein normaler Kassenwechsel die Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V (drei Jahre), denn § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist bewusst nicht auf § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V.156"
(Dreher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 SGB V (Stand: 10.01.2022), Rn. 117)
Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.
besten Dank für Ihren Kommentar.
Die angeführten Beispiele beziehen sich auf das Urteil des BSG vom 7.4.2022 (B 3 KR 4/21 R) zur Nahtlosigkeitsregelung. Dabei geht das BSG auch auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung ein und sieht keine Änderung der Rechtslage durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der angeführte Kommentar (Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl) geht darauf in den Ausführungen zu §§ 44, 46 SGB V nicht ein. Speziell zum Krankengeldanspruch freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat sich das BSG im Urteil vom 17.06.2021 ( B 3 KR 2/19 R) entsprechend geäußert.
Hinsichtlich der Bindungswirkung einer Wahl des Optionskrankengeldes schließt diese eine vorherige Kündigung und damit einen Kassenwechsel aus. Das entspricht auch der im angeführten Kommentar angegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12256 S. 64).
Beste Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen