[1] Für Personen, deren Familienversicherung i.S.d. § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V endet (vgl. Abschnitt 2.2), bestehen im Hinblick auf die Fortführung der Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft regelmäßig zwei Optionen. Einerseits können sie unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V jeder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse beitreten. Andererseits unterliegen sie grundsätzlich den Regelungen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, die dazu führen, dass die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, bei der die Familienversicherung bestand, fortgeführt wird.
[2] Entscheidet sich die zuletzt familienversicherte Person für den Beitritt zu einer wählbaren Krankenkasse, müsste nach wortgetreuer Anwendung des § 188 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V zur Verhinderung der obligatorischen Anschlussversicherung gegenüber der bisherigen Krankenkasse fristgemäß der Austritt erklärt werden. Dies würde allerdings in den Fällen, in denen eine Austrittserklärung mit Blick auf die bereits ausgeübte Krankenkassenwahl unterbleibt, zu einer mit der Zielsetzung der Neuregelung des § 188 Abs. 4 SGB V nicht konformen "doppelten" freiwilligen Mitgliedschaft bei unterschiedlichen Krankenkassen führen. Um diese nicht gewollte Rechtsfolge auszuschließen, bedarf es bei derartigen Sachverhalten – entsprechend einer sinngemäßen Anwendung des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V – für den Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung keiner Austrittserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der bisherigen Krankenkasse. Stattdessen ist hierfür die an keine Fristen gebundene Nachweisführung der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ausreichend, die sich im Übrigen typischerweise im Rahmen einer Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamiMeldeGS des GKV-Spitzenverbandes vollzieht.
[3] Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, gelten die vorstehenden Ausführungen grundsätzlich entsprechend, jedoch mit folgenden Abweichungen: Das Beitrittsrecht bei der neuen Krankenkasse ist an die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gekoppelt. Der Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall in Gestalt einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der anderen Krankenkasse wird durch die Meldung der gewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V an die bisherige Krankenkasse vollzogen.