[1] Grundsätzlich gelten mit Wohnortverlegung in einen anderen Mitgliedstaat oder in das Vereinigte Königreich für den Versicherten nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. c Abkommen über Handel und Zusammenarbeit die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Eine zu diesem Zeitpunkt in Deutschland bestehende freiwillige Versicherung ist grundsätzlich nachrangig und wäre ohne Kündigung zu beenden. Nach Artikel 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.13 Abs. 2 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit besteht jedoch die Möglichkeit sich in Deutschland freiwillig zu versichern, wenn im anderen Staat keine Pflichtversicherung vorliegt und der Wille des Versicherten erkennbar ist, dass er die freiwillige Versicherung fortführen möchte.

[2] Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für den Versicherten, ungeachtet der Wohnortverlegung, weiterhin deutsche Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Dies ist insbesondere bei Erwerbstätigen (vgl. Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO – EG – Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Abs. 3 Buchst. a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) und Beziehern einer deutschen Rente (vgl. Artikel 23 bis Artikel 25 VO – EG – Nr. 883/04 bzw. Artikel KSS.22 bis KSS.24 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) der Fall. Gilt deutsches Krankenversicherungsrecht fort, kann die freiwillige Versicherung nur nach Maßgabe des § 175 Abs. 4 SGB V (vgl. insbesondere Kündigungsfrist und Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall) beendet werden.

[3] Die dargelegten Bewertungskriterien gelten im Übrigen unabhängig davon, ob die jeweilige freiwillige Mitgliedschaft ursprünglich nach den Vorgaben des § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V begründet wurde.

Beispiel 1

Ein österreichischer Arbeitnehmer unterliegt während seiner Beschäftigung in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften und ist freiwilliges Mitglied (nach § 9 SGB V oder nach § 188 Abs. 4 SGB V) bei einer deutschen Krankenkasse. Mit Ende der Beschäftigung verlegt er seinen Wohnsitz nach Österreich. Er lebt ausschließlich von seinen Ersparnissen und möchte weiter bei seiner Krankenkasse freiwillig krankenversichert bleiben.

Beurteilung:

Die Person unterliegt ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/04). Die bisherige freiwillige Versicherung ist mit Wohnsitzverlegung grundsätzlich zu beenden. Da der Versicherte ausdrücklich den Willen äußert, seine freiwillige Versicherung aufrecht zu erhalten, muss geprüft werden, ob in Österreich eine Pflichtversicherung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.

Beispiel 2

Ein spanischer Arbeitnehmer unterliegt während seiner Beschäftigung in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften und ist freiwilliges Mitglied (nach § 9 SGB V oder nach § 188 Abs. 4 SGB V) bei einer deutschen Krankenkasse. Mit Ende der Beschäftigung verlegt er seinen Wohnsitz nach Spanien. Er lebt ausschließlich von seinen Ersparnissen und möchte sich in Spanien krankenversichern.

Beurteilung:

Die Person unterliegt ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/04). Da der Versicherte keinen Willen zur weiteren freiwilligen Versicherung in Deutschland erklärt, ist die Mitgliedschaft in Deutschland ohne Kündigung bzw. ohne Kündigungsfrist zu beenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge