[1] Für alle in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V genannten Personenkreise von Rentnern wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass ein Rentenanspruch gegeben ist (A.I.3.1) und die Rente beantragt wurde (A.I.3.2).
[2] Für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V ist außerdem eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich (A.I.3.3 und A.I.3.4). Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V (Waisen) und § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V (Spätaussiedler und vertriebene Verfolgte) setzt hingegen grundsätzlich keine Vorversicherungszeit voraus (A.I.3.5 und A.I.3.6).
[3] Zusätzlich zu den vorgenannten Tatbeständen setzt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V voraus, dass eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen wurde. Eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist jede Tätigkeit, die bei Geltung des KSVG zur Versicherungspflicht geführt hätte bzw. hat.
[4] Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V kommt nicht zustande, wenn eine Vorrangversicherung, ein Ausschlusstatbestand (A.I.4), Versicherungsfreiheit (A.II) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht (A.III) vorliegt.
A.I.3.1 Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
[1] Als erste Bedingung für eine Versicherungspflicht in der KVdR müssen die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein. Nach § 33 SGB VI werden Renten geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
[2] Altersrenten (Voll- oder Teilrenten) sind
- Regelaltersrenten,
- Altersrenten für langjährig Versicherte,
- Altersrenten für schwerbehinderte Menschen,
- Altersrenten für besonders langjährig Versicherte,
- Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- Altersrenten für Frauen und
- Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
[3] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- Renten wegen voller Erwerbsminderung,
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und
- Renten für Bergleute.
[4] Renten wegen Todes sind
- Witwenrenten oder Witwerrenten,
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten.
[5] Renten i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung sowie die Witwenrente und Witwerrente an geschiedene Ehegatten.
[6] Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten in diesem Zusammenhang auch die nach Artikel 2 RÜG zu leistenden Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes.
[7] Renten wegen Alters werden geleistet als
- Altersrenten und Zusatzaltersrenten,
- Bergmannsaltersrenten und Zusatzbergmannsaltersrenten und
- Bergmannsvollrenten.
[8] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden geleistet als
- Invalidenrenten und Zusatzinvalidenrenten,
- Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzbergmannsinvalidenrenten,
- Bergmannsrenten und
- Invalidenrenten für Behinderte.
[9] Renten wegen Todes werden geleistet als
- Witwen- oder Witwerrenten und Zusatzwitwen- oder -witwerrenten,
- Bergmannswitwen- oder Bergmannswitwerrenten und Zusatzbergmannswitwen- oder -witwerrenten,
- Übergangshinterbliebenenrenten und Zusatzübergangshinterbliebenenrenten,
- Unterhaltsrenten und
- Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten.
[10] Keine Renten i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V sind
- Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 (§§ 294 ff. SGB VI),
- Kriegsbeschädigtenrenten, die nach Artikel 25 RÜG vom Rentenversicherungsträger als Abschlag oder Ausgleichszahlung weiter zu leisten sind,
- Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und deren Hinterbliebenen vom 22.4.1992 (BGBl. I S. 906) und
- Leistungen aus Sonderversorgungssystemen nach § 9 AAÜG, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden
[11] Ungeachtet des Artikels 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VO (EG) Nr. 883/04 – zur Gleichstellung von Sachverhalten kann aufgrund eines Antrags bzw. des Bezugs einer gesetzlichen Rente aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz keine KVdR in Deutschland begründet werden. Artikel 22 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VO (EG) Nr. 987/2009 – schließt dies ausdrücklich aus.
[12] Für das Bestehen von Versicherungspflicht in der KVdR ist nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt, dass der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird demnach auch durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Die KVdR wird dagegen nicht begründet, wenn der Rentenberecht...