[1] Die Rahmenfrist, innerhalb der Versicherungszeiten anrechenbar sind, beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Für Hinterbliebenenrenten gilt dies auch dann, wenn bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR die Vorversicherungszeiten der verstorbenen Person (längstens bis zum Todestag) berücksichtigt werden; das Gesetz enthält hierzu keine besondere Regelung.

[2] Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (BSG, Urteil vom 8.11.1983, 12 RK 12/83, USK 83202). Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Der Beginn der Rahmenfrist wird daher auch ausgelöst z. B. beim Eintritt in

  • ein Beamtenverhältnis,
  • den Freiwilligen Wehrdienst,,
  • ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,
  • den Bundesfreiwilligendienst oder
  • eine Beschäftigung nach dem JFDG
  • ein für ein Studium vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 22.2.1996, 12 RK 33/94, USK 9647).

[3] Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten

  • Grundwehrdienst und Zivildienst,
  • Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  • Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren oder bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Krankenversicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten versicherungsfrei beurteilt worden wären,
  • Unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind, und
  • Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).

[4] Bei Personen, die wegen ihrer Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnten, gilt der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Gleiches gilt für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB V.

[5] Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist

  • der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG oder
  • wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt (nur in Ausnahmefällen relevant, A.I.3.5.2.3).

Beispiel 1

Rentenantragstellung am 17.7.2020
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.3.1978
Rahmenfrist beginnt am 1.3.1978
und endet am 17.7.2020

Beispiel 2

Rentenantragstellung am 14.9.2020
Eheschließung am 18.5.1976
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.4.1976
Rahmenfrist beginnt am 1.4.1976
und endet am 14.9.2020
         
    Beginn der Rahmenfrist  
         
     

grundsätzlich mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

  • jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung (auch im Ausland)
  • zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung (auch im Ausland)
  • selbstständige Tätigkeit (auch im Ausland)
 
 
         
    oder

sofern infolge Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden konnte

 
       
         
    oder

sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde

  • der Tag der Eheschließung bzw. der Eintragung einer Lebenspartnerschaft

    oder

  • wenn eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand

    • die Vollendung des 18. Lebensjahres
    • bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt (in Ausnahmefällen)
 
       
           

[6] Personen, die dem Grunde nach unter § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V (Spätaussiedler und vertriebene Verfolgte) fallen, aber zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bereits länger als 10 Jahre ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, müssen die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nachweisen. Dabei ist fiktiv davon auszugehen, dass die Vorversicherungszeit bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Bundesgebiet erfüllt ist. Für die Prüfung der Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist insoweit nur noch die Zeit seit der Umsiedlung heranzuziehen. Die Rahmenfrist beginnt also in diesen Fällen mit dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland.

[7] Die Rahmenfrist endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, und zwar auch dann, wenn die KVdR zunächst nicht wirksam wird (z. B. wegen einer Vorrangversicherung). Eventuelle nach der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente zurückgelegte Versicherungszeiten führen weder zu einer Verlängerung der Rahmenfrist noch können diese Zeiten als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R, USK 2009-34). Bei Rentenantragstellung durch den zwischenzeitlich bestellten Betreuer eines geschäftsunfähigen Rentners ist im Hinblick ...

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