[1] Nach § 248 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 SGB V und dem Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung kommt ein Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 SGB V hinzu.

[2] Bei Beziehern einer Rente nach dem ALG (ALG-Renten), die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V als Versorgungsbezug gilt, ist die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 %, maßgebend (§ 248 Satz 2 SGB V). Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung zur Erhebung eines Zusatzbeitrags kommt seit dem 1.1.2019 die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes (bis 31.12.2018: der volle Zusatzbeitragssatz) nach § 242 Abs. 1 SGB V hinzu.

[3] Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt nach § 39 Abs. 2 Satz 2 [KVLG 1989], § 42 Abs. 4 Satz 1 [KVLG 1989] und § 45 Abs. 2 Satz 2 KVLG 1989 Folgendes: Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 SGB V und aus Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit gilt ein besonderer Beitragssatz, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zusammensetzt. Bei Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gilt ein Beitragssatz, der sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und seit dem 1.1.2019 der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (bis 31.12.2018: und des vollen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes) zusammensetzt, anzuwenden.

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