Für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, erhält der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 EFZG Entgeltfortzahlung in Höhe der Feiertagsbezahlung (vgl. Zu § 3 EFZG, Abschnitt 2.5.6). Nach § 2 Abs. 1 EFZG erhält er damit das Arbeitsentgelt in der Höhe, wie er es als Arbeitsfähiger für diesen Tag erhalten hätte. Hierbei ist auch § 2 Abs. 3 EFZG anzuwenden, sodass kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleibt.

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