[1] Stunden des bewilligten Kontingents einer Langzeittherapie können für eine Rezidivprophylaxe vorgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Anzeige über die Beendigung der Richtlinientherapie (PTV 12) gegenüber der Krankenkasse [§ 16 Abs. 3 Psychotherapie-Vereinbarung] sowie die Angabe beim Antrag auf Langzeittherapie (PTV 2), ob beabsichtigt wird, eine Rezidivprophylaxe durchzuführen oder ob dies bei Antragstellung noch nicht absehbar ist [§ 16 Abs. 1 Psychotherapie-Vereinbarung].

[2] In diesen Fällen können:

  • bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 8 Stunden Rezidivprophylaxe,
  • bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 16 Stunden Rezidivprophylaxe,

und bei Kindern und Jugendlichen im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen:

  • bei 40 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 10 Stunden Rezidivprophylaxe,
  • bei 60 oder mehr Stunden Behandlungsdauer: max. 20 Stunden Rezidivprophylaxe

durchgeführt werden.

[3] Die Stunden einer Rezidivprophylaxe können in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach Therapieende in Anspruch genommen werden [§ 14 Abs. 4 PsychothRL].

[4] Die Beantragung einer alleinigen Rezidivprophylaxe [§ 14 Abs. 3 PsychothRL] sowie eine parallele psychotherapeutische Behandlung neben einer Rezidivprophylaxe [§ 16 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung] ist nicht zulässig.

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