8.3.1 Schriftlicher Verwaltungsakt

[1] Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X). Auch wenn der tatsächliche Zugang schon vor dem Ablauf der Drei-Tages-Frist erfolgt, gilt als Zeitpunkt der Bekanntgabe dennoch der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post oder der Absendung.

[2] Erfolgt die Bekanntgabe sowohl gegenüber den Leistungsberechtigten als auch gegenüber dem Bevollmächtigten, so ist für den Zeitpunkt der Bekanntgabe der zuerst erfolgte Zugang ausschlaggebend.

[3] Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes [VwZG] gelten für das Zustellungsverfahren u.a. der bundesunmittelbaren Körperschaften (vgl. § 1 Abs. 1 VwZG). Gemäß § 4 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

8.3.2 Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes

[1] Mit Einführung des "7. SGB IV-ÄndG" vom 12.6.2020 wurde zum 1.7.2020 die auch für die Verfahren der Krankenkassen geltende Regelung des § 37 Abs. 2b SGB X eingeführt. Danach können mit Einwilligung der Beteiligten und nach Authentifizierung elektronische Verwaltungsakte auch bekanntgegeben werden, indem sie diesen zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Nach dem Absenden einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung eines elektronischen Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person tritt dann eine Zugangsfiktion ein. Durch das "Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen" vom 3.12.2020 wurde diese Regelung mit Wirkung vom 10.12.2020 wortgleich in § 37 Abs. 2a SGB X überführt.

[2] Der Verwaltungsakt gilt demnach am dritten Tag nach dem Absenden der Benachrichtigung über die Bereitstellung als bekannt gegeben. Im Zweifel hat allerdings die Krankenkasse den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann sie den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt auch in diesem Zusammenhang unberührt.

[3] Rufen Leistungsberechtigte in diesem Fall nach Benachrichtigung der Krankenkasse den Verwaltungsakt erst nach dem Ende der jeweils maßgeblichen Frist nach § 13 Abs. 3a SGB V ab und kann die Krankenkasse den bestrittenen Zugang nicht nachweisen, so liegt ein Fristversäumnis vor, da dieser erst am Tag des Abrufs der Benachrichtigung als bekanntgeben gilt. Gleiches gilt, wenn die Leistungsberechtigten unwiderlegbar vortragen, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach ihrer Absendung erhalten zu haben. Sollte dieser Kommunikationsweg gewählt werden, so ist darauf zu achten, dass die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Leistungsbescheides so frühzeitig erfolgt, dass auch nach nicht oder nicht rechtzeitig erfolgtem Abruf noch genug Zeit für die Bekanntgabe auf andere Weise verbleibt, da ansonsten eine Verfristung und somit Genehmigungsfiktion eintreten kann.

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