[1] Die verminderte Zuzahlung (zeitlich begrenzt analog Anschlussrehabilitation) nach den von den [damaligen] Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen "Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen"[, i.d.F. v. 01.01.2004, vgl. GR v. 16.10.1997] ist bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation . . . längstens für 28 Behandlungstage bzw. Kalendertage zu erheben (vgl. Beispiel 10).

Beispiel 10 [2021 aktualisiert]

Dauer der Leistung: 6.1.2021 bis 17.2.2021
Anzahl der Kalendertage: 43
Höhe der Zuzahlung: 28 x 10,00 EUR = 280,00 EUR   (bis 2.2.2021)

[2] . . .

[3] . . .

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