[1] Der Begriff der Eltern, die sowohl nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind als auch nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt werden, umfasst die Eltern i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Hierzu gehören neben den leiblichen Eltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.2) und den Adoptiveltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.3) auch Stiefeltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.4) und Pflegeeltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.5). Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss das Familienband allerdings zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hätte begründet werden können (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.6).

[2] Bei der Berücksichtigung von Beitragsabschlägen muss die Elterneigenschaft für mehr als ein Kind gegeben sein. Darüber hinaus dürfen die berücksichtigungsfähigen Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

[3] Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Darüber hinaus kann die Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein, beispielsweise bei Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners, der als Stiefelternteil ebenfalls Elterneigenschaft erwirbt.

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