[1] Adoptiveltern gehören nach § 55 Abs. 4 SGB XI nicht zu den Eltern, die vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne der Regelung zu den Beitragsabschlägen. Gleiches gilt für Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
[2] Mit diesen Besonderheiten bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern wird anerkannt, dass auch Adoptiv- und Stiefeltern minderjähriger Kinder einen generativen Beitrag erbringen, der eine Berücksichtigung im Beitragsrecht der [sozialen] Pflegeversicherung rechtfertigt. Dagegen erscheinen die Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die von Adoptiv- und Stiefeltern für Kinder erbracht werden, die bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig sind, demgegenüber typischerweise nicht so bedeutend, dass eine Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose oder eine Berücksichtigungsfähigkeit bei den Beitragsabschlägen gerechtfertigt erscheint.
[3] Bei den für die Familienversicherung in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen des Kindes handelt es sich
- generell um die Vollendung des 18. Lebensjahres,
- um die Vollendung des 23. Lebensjahres, sofern das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt,
- um die Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen der Jugendfreiwilligendienste leistet; bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB XI wird die Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus verschoben.
- Es gilt keine Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
[4] Ist bei Adoptiveltern und Stiefeltern die Anerkennung der Elterneigenschaft bewirkt, weil das Kind zum Zeitpunkt der Adoption oder der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes die vorgenannten (altersmäßigen) Voraussetzungen erfüllt hat, ist eine Berücksichtigung des Kindes beim Beitragsabschlag dennoch ausgeschlossen, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
[5] Stiefeltern sind des Weiteren dann nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, wenn das Kind vor Erreichen der für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist, selbst wenn die Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem das Kind die vorgenannten Altersgrenzen noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen können die Stiefkinder auch nicht beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden. Sind die Stiefkinder dagegen vor Erreichen der vorgenannten Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden, führt die Beendigung des gemeinsamen Haushalts nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft.
[6] Die Rechtsprechung des BSG hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Aufnahme in den Haushalt mit "versorgen" gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. In zusammenfassender Würdigung der Entwicklung in der Rechtsprechung ist das BSG schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen ist, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird (vgl. u.a. Hinweise im BSG, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 109/00 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 5).
[7] Das Stiefkindschaftsverhältnis hängt nicht vom Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die es vermittelt wurde, ab. Deshalb bleibt auch die Stiefelterneigenschaft bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.