[1] Während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen. Dies ist insbesondere der Fall

  • bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
  • bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
  • bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

[2] Der Wegfall der Elterneigenschaft stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar, die für die Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Beitragshöhe erheblich sind. Das Mitglied hat der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Änderung unverzüglich mitzuteilen. Der Wegfall der Elterneigenschaft wirkt auf das maßgebende Ereignis zurück. Die Kenntnis der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse hierüber bewirkt lediglich den Anstoß etwaiger rückwirkender Korrekturen.

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