3.1 Allgemeines

Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrundeliegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Datenübermittlung dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt werden (vgl. Abschnitt 4). Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der BVV (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend.

3.2 Datensätze und Datenbausteine

[1] Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Annahmestellen sind die fachlichen Datensätze Meldung (DSME) und Betriebsdatenpflege (DSBD) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlage 4).

[2] Für die monatlichen Meldungen zur Beitragserhebung nach § 28a Abs. 11 SGB IV gegenüber der Annahmestelle der berufständischen Versorgungseinrichtungen sind der Datensatz DSBE und die Datenbausteine gemäß Anlage 5 zu verwenden.

[3] Für Meldungen der Einzugsstellen an den Arbeitgeber ist der beschriebene DSKK zu verwenden (siehe Anlage 6).

[4] Für die Übermittlung der Angaben zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos ist der Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK, Anlage 9) und für die Meldung von Elternzeiten der DSFZ (Anlage 10) zu verwenden.

3.2.1 Datensatz Meldung (DSME)

Im DSME werden für die unterschiedlichen Meldetatbestände folgende Datenbausteine verwendet:

  • Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME),
  • Datenbaustein Name (DBNA),
  • Datenbaustein Geburtsdaten (DBGB),
  • Datenbaustein Anschrift (DBAN),
  • Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV),
  • Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS),
  • Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO),
  • Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV),
  • Datenbaustein Steuerdaten (DBST).

3.2.2 Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)

[1] Nach § 18i Abs. 4 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von betrieblichen Angaben der BA unverzüglich zu melden. Dazu gehört auch die jeweilige Unternehmensnummer. Die Arbeitgeber übermitteln mit dem DSBD alle relevanten Änderungen und anlassbezogen Bestandsdaten aus dem eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe an die BA.

[2] Arbeitgeber haben in den Jahren 2024 und (ggf.) in 2025 bis zum 31.5. des Jahres mit einer Initialmeldung die Kopplungsinformation von Betriebsnummer und UNRS mit dem DSBD zu melden. Die Abrechnungsprogramme lösen die Initialmeldung automatisiert aus. Aus den Initialmeldungen speichert die BA ausschließlich die Unternehmensnummer zur jeweiligen Betriebsnummer.

3.2.3 Datensatz Beitragserhebung (DSBE)

Der DSBE enthält die Daten zur Beitragserhebung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine Mitgliedsidentifikation (DBMI) und Höherversicherungsbeitrag (DBHB).

3.2.4 Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK)

[1] Der DSKK enthält den Grund der Abgabe des DSKK (Abgabegrund) sowie ein Kennzeichen, ob der

  • Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM),
  • Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB),
  • Datenbaustein Anforderung Meldung (DBAM),
  • Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG),
  • Datenbaustein Name (DBNA),
  • Datenbaustein Rückmeldung bei kurzfristiger Beschäftigung (DBKB),

vorhanden ist.

[2] Im DBMM wird von der Einzugsstelle angegeben, für welchen Zeitraum GKV-Monatsmeldungen angefordert werden.

[3] Mit dem DBMB wird dem Arbeitgeber auf Grundlage der eingehenden Meldung mitgeteilt, ob eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht.

[4] Mit dem DBAM wird eine fehlende Jahresmeldung durch die Einzugsstellen angefordert.

[5] Der DBBG enthält Daten zur Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV in den Fällen, in denen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde. Darüber hinaus enthält der DBBG Angaben zum beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung.

[6] Im DBKB teilt die Minijob-Zentrale mit, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

3.2.5 Datensatz Arbeitgeberkonto – DSAK

Der DSAK enthält den Grund der Abgabe des DSAK (Abgabegrund) sowie ein Kennzeichen, ob der Datenbaustein

  • Grunddaten (DBGD),
  • Abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO),
  • Dienstleister (DBDL),
  • Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU);
  • SEPA-Lastschriftmandat (DBSL)

vorhanden ist.

3.2.6 Datensatz Fehlzeit – DSFZ

Der DSFZ enthält den Grund der Abgabe (Abgabegrund) sowie ein Kennzeichen, ob die Datenbausteine

  • Anschrift (DBAN),
  • Name (DBNA) und
  • Geburtsangaben (DBGB)

vorhanden sind.

3.3 Stornierung von Meldungen

[1] Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Dies gilt auch für Meldungen der Einzugsstellen (DSKK), für die Meld...

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