[1] [akt.] Forderungen sind unmittelbar beim Verwalter anzumelden. Dies gilt ebenso für Absonderungsrechte. Es bestehen keine Vorrechte der Sozialversicherungsträger bezüglich der Insolvenzforderungen. Die Sozialversicherungsträger müssen sich dem Ziel einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger unterordnen.

[2] Soweit die Beitragsforderung erst nach Verfahrenseröffnung – z.B. durch die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern – entsteht, handelt es sich auch weiterhin um Masseverbindlichkeiten, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu entrichten sind.

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