[1] Die Möglichkeiten der Einzugsstellen, die Annahme eines Plans (ggf. mit Plannachlass) oder die Ablehnung eines solchen durch die Stimmabgabe im Abstimmungstermin in ihrem Sinne wirksam zu beeinflussen, sind beschränkt. Erforderlich ist nämlich eine Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger. Zumindest in größeren Verfahren ist die Erwartung realistisch, dass eine Zustimmungsmehrheit oder Ablehnung unabhängig vom Votum der beteiligten Einzugsstellen zustande kommt.
[2] In einer denkbaren Variante 1 stimmen die Insolvenzgläubiger, also auch die Einzugsstellen, insgesamt innerhalb einer Gruppe (neben den Gruppen aus Absonderungsberechtigten und nachrangigen Gläubigern) ab.
[3] In Variante 2 werden die Insolvenzgläubiger in verschiedene Abstimmungsgruppen mit unterschiedlicher spezifischer Interessenlage (z.B. Sozialversicherungsträger, Lieferanten, Subunternehmer, Banken) aufgeteilt. Die gestaltenden Mehrheiten sind dann in jeder einzelnen Gruppe erforderlich. Die Einzugsstellen könnten zwar durch eine einheitliche Ablehnung einen vorgelegten Plan zu Fall bringen. Das ist jedoch eine eher theoretische Betrachtung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Garantie, dass eine wirtschaftliche Schlechterstellung durch den Plan im Vergleich zur Verwertung durch Stilllegung nicht eintreten darf. Wird nämlich zusätzlich eine angemessene Beteiligung dieser Gruppe am wirtschaftlichen Wert der Planerlöse gewährleistet, und hat die Mehrheit der übrigen Gruppen dem Plan zugestimmt, gilt die Zustimmung dennoch als erteilt. Der Gesetzgeber will mit diesem Obstruktionsverbot verhindern, dass eine einzelne Gruppe von Insolvenzgläubigern zur Durchsetzung von Sonderinteressen eine im übrigen wirtschaftlich tragfähige Lösung zur Fortführung des insolventen Unternehmens scheitern lässt. Das relative Stimmgewicht der Einzugsstellen, selbst bei einheitlichem Stimmverhalten, dürfte gering sein.
[4] Eine Teilnahme der Einzugsstellen am Abstimmungstermin erfolgt zunächst nur bei Bedarf einzelfallbezogen. Ist der Rückstand an Beiträgen und Umlagen insgesamt höher als das 2,5fache der jährlichen Bezugsgröße, soll eine Teilnahme erfolgen.
[5] Die Sozialversicherungsträger sind nach der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplanes an diesen gebunden und müssen deshalb ggf. zwangsläufig einen Plannachlass hinnehmen. Ein solcher Plannachlass hat zwangsläufig eine Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 76 SGB IV zur Folge. Die Zustimmung der beteiligten Träger der Rentenversicherung und der [akt.] Bundesagentur für Arbeit gilt in diesen Fällen als erteilt.
[6] Alle Sozialversicherungsträger müssen den bestätigten Insolvenzplan gegen sich gelten lassen, der im übrigen die Verpflichtungen der "Mithaftenden" (z.B. Bürgen) gegenüber den Gläubigern unberührt lässt.