1.1.1 Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung
Bereits mit der Einführung der DEÜV – in Kraft seit dem 1.1.1999 – wurde der elektronischen Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung Vorrang gegenüber der Papierform eingeräumt. Seit 1.1.2006 ist sie verpflichtend. Meldungen sind daher nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen abzugeben (§ 28a Abs. 1 SGB IV). Meldungen der Arbeitgeber auf Vordrucken sind nicht mehr zugelassen. Die elektronische Übermittlung geänderter Betriebsdaten ist seit dem 1.1.2017 verpflichtend.
1.1.2 Meldeverfahren für unständig und kurzfristig Beschäftigte
[1] Durch die Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16.12.2005 wurde § 30 DEÜV und damit die Sonderregelung für Listenmeldungen für unständig und kurzfristig Beschäftigte zum 1.1.2006 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Meldungen für diese Personenkreise ausschließlich mit dem Datensatz Meldungen (DSME) und den entsprechenden Datenbausteinen an die Annahmestellen zu übermitteln.
[2] Dies bedeutet, dass auch für kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen (mit Ausnahme der Jahresmeldung) zu erstatten sind wie für versicherungspflichtig Beschäftigte; die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 110 einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln. Im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) sind als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" sechs Nullen anzugeben. Im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) der Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit Abgabegrund "92" (UV-Jahresmeldung) ist als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung" das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.
[3] Sofern eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden. Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu beachten.
[4] Darüber hinaus kann die kurzfristige Beschäftigung – auch innerhalb einer Rahmenvereinbarung – nach ihrem tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden.
[5] Seit dem 1.1.2022 sind bei einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme der Beschäftigung sowie bei gleichzeitiger An- und Abmeldung Angaben zur Krankenversicherung erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nachweislich über einen Krankenversicherungsschutz verfügt. In der Meldung ist anzugeben, ob der Beschäftigte gesetzlich oder privat krankenversichert ist bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist (Versicherungsschutz über ein Sondersystem).
[6] Die Minijob-Zentrale meldet dem Arbeitgeber seit dem 1.1.2022 unverzüglich nach Eingang der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. Da die Rückmeldung unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu erstellen ist, können nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung abgebildet werden. Eine Korrektur der Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie erfolgt nicht.
1.1.3 Haushaltsscheckverfahren
Das Haushaltsscheckverfahren ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, d.h. der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Das Haushaltsscheckverfahren wird – wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt – ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks" und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat, dem "Gemeinsamen Rundschreiben zum Haushaltsscheckverfahren" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie den jeweils geltenden GeringfügRL der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
1.1.4 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI
[1] Nach § 194 Abs. 1 SGB VI sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen; zum anderen bleibt ungeachtet dieser Entlastung die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. Aus den Angaben in der "Gesonderten Meldung" errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für b...