[1] Nach § 229 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 228 Abs. 2 SGB V gelten Nachzahlungen von Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahmen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V bestand. Ferner wird darin für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen bestimmt, dass die Beiträge aus einer Nachzahlung als Beiträge für die Monate gelten, für die die Versorgungsbezüge nachgezahlt werden. Damit wird das in der Sozialversicherung grundsätzlich geltende Entstehungsprinzip für den Fall der Nachzahlung von Versorgungsbezügen ausdrücklich angeordnet. Allgemeine Grundlage für das Entstehungsprinzip ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; danach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald die dafür im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Das Entstehungsprinzip bedeutet für laufende Versorgungsbezüge, dass diese beitragsrechtlich dem Zeitraum bzw. den einzelnen Abrechnungszeiträumen zuzuordnen sind, für den bzw. für die sie gewährt werden. Werden Versorgungsbezüge für vergangene Abrechnungszeiträume – aus welchem Grund auch immer – gezahlt, sind für die Bemessung der darauf entfallenden Beiträge grundsätzlich die für die einzelnen Abrechnungszeiträume geltenden Rechengrößen wie z.B. Beitragsbemessungsgrenze bzw. VB-max und Beitragssatz heranzuziehen.
[2] Anders verhält es sich mit der Fälligkeit der auf eine Nachzahlung entfallenden Beiträge, die an den Zeitpunkt der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags gekoppelt ist (A.1.4.6).
[3] Wird erst aufgrund einer Nachzahlung die für den jeweiligen Zuordnungsmonat geltende Mindesteinnahmegrenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V überschritten, entsteht Beitragspflicht nicht nur für den Nachzahlungsbetrag, sondern für den gesamten Betrag der jeweiligen monatlichen Versorgungsbezüge (SG Magdeburg, Urteil vom 23.3.2021, S 5 KR 837/19).
[4] Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Nachzahlung von Versorgungsbezügen ist jedoch, dass sie, ggf. teilweise, einem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem der [korr.] Versorgungsempfänger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V hatte. Die Erhebung von Beiträgen aus einer Nachzahlung setzt also nicht unbedingt eine Mitgliedschaft in dem Nacherhebungszeitraum voraus. Eine Familienversicherung (für die ansonsten keine Beiträge erhoben werden, § 3 Satz 3 SGB V) oder Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 oder 3 SGB V lösen gleichfalls eine Beitragspflicht der Nachzahlung aus.
[5] Um eine Nachzahlung i.S.d. § 229 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 228 Abs. 2 Satz 2 SGB V handelt es sich
- bei einer rückwirkenden Änderung eines laufenden oder einmaligen Versorgungsbezuges (insbesondere aufgrund von Dynamisierungen, Erhöhungen der Ruhegehälter im öffentlichen Dienst) sowie
- bei einem rückwirkenden Beginn bzw. bei einer rückwirkenden erstmaligen Bewilligung eines laufenden Versorgungsbezuges.
[6] Die auf nachgezahlte Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge werden i.d.R. von der Zahlstelle bei der Auszahlung einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt. Die Zahlstelle unterliegt dabei keinen verfahrensrechtlichen Restriktionen. Für den Fall, dass die Krankenkasse die Beiträge aus einer Nachzahlung von Versorgungsbezügen zu erheben hat, bestimmt § 229 Abs. 2 SGB V bzw. § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V jeweils i.V.m. § 228 Abs. 2 Satz 3 SGB V, dass sie berechtigt ist, den Beitragsbescheid abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und damit ebenfalls Beiträge für die Vergangenheit zu erheben.
[7] Bei einer Nachzahlung in Folge einer fehlerhaften Abrechnung eines laufenden oder einmaligen Versorgungsbezuges handelt es sich rechtsförmlich zwar nicht um eine Nachzahlung in dem vorstehend genannten engeren Sinne, sondern um eine Korrektur des von Anfang an fehlerhaft ermittelten Anspruchs; gleichwohl ergeben sich daraus verfahrenspraktisch die gleichen beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen.
[8] Die aus der Nachzahlung resultierenden Beiträge schlagen sich im Beitragsnachweis für den Auszahlungsmonat nieder. Mit der Nachzahlung eines laufenden Versorgungsbezugs geht ferner grundsätzlich eine zeitraumbezogene Korrektur der Meldungen nach § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V für den Nachzahlungszeitraum durch die Zahlstelle einher.
[9] Die Nachzahlung zu einer Kapitalleistung/-abfindung wird i.d.R. als zusätzliche Kapitalleistung/-abfindung gemeldet. In dieser Meldung werden der ursprüngliche Zeitpunkt der Auszahlung sowie der ursprüngliche Zehn-Jahres-Zeitraum angegeben. Die Meldung der Nachzahlung ist ausschließlich an die Krankenkasse zu übermitteln, die die ursprüngliche Meldung der Kapitalleistung/-abfindung erhalten hat.