[1] Seit Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a und b SGB V für Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben, zum 1.1.2017, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 SGB V (Altersgrenze für die Familienversicherung von Kindern) beitragsfrei. Zusätzlich sind seit dem 11.5.2019 auch Leistungen an Waisen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, also insbesondere aus der Beamtenversorgung, sowie Waisenrenten nach § 15 ALG – gleichfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze für Kinder in der Familienversicherung – beitragsfrei gestellt (§ 237 Satz 3 SGB V). Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist ebenfalls, dass für die Waise Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V besteht, was den Bezug einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Versorgung voraussetzt. Dies gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 45 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989).

[2] Von einer allgemeinen Erstreckung der Beitragsfreiheit auf alle Waisenrenten/-leistungen, von der insbesondere auch die Renten der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erfasst würden, hat der Gesetzgeber bislang abgesehen.

[3] In der Pflegeversicherung besteht unter den gleichen Voraussetzungen Beitragsfreiheit (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

[4] Die genannten nach § 237 Satz 2 und 3 SGB V beitragsfreien Einnahmen mindern im Übrigen den Betrag, bis zu dem in dem jeweiligen Einzelfall weitere Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig sein können. Anders ausgedrückt: Die Beitragsfreiheit führt dazu, dass dieser Betrag im Fall des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch mehrere Einnahmen tatsächlich nicht mit Beiträgen belegt wird. Würde der beitragsfreie Betrag mit anderen – beitragspflichtigen – Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze aufgefüllt werden, wäre das gesetzgeberische Ziel, die beitragsfreien Leistungen auch tatsächlich (in jedem Fall) von der Beitragspflicht auszunehmen, verfehlt.

[5] Da aus der Meldung des Versorgungsbezuges im Zahlstellen-Meldeverfahren die Art des Versorgungsbezuges nicht hervorgeht, muss der Nachweis des Bezuges einer Waisenversorgung i.S.d. § 237 Satz 3 SGB V auf andere Weise, z.B. durch Vorlage eines geeigneten Nachweises der jeweiligen Zahlstelle, gegenüber der Krankenkasse geführt werden. Im Hinblick auf die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 15 ALG ist zwischen dem GKV-Spitzenverband und der landwirtschaftlichen Alterskasse vereinbart, dass die landwirtschaftliche Alterskasse der Krankenkasse den Bezug einer derartigen Leistung mitteilt, sofern die Krankenkasse das Kennzeichen "Beitragsabführungspflicht" gemeldet hat. Die Krankenkasse hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit des Kennzeichens zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Sofern in Folge der geänderten Kennzeichnung zur Beitragsabführungspflicht aus der Waisenrente zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten sind (was ein Überschreiten der Mindesteinnahmegrenze des § 226 Abs. 2 SGB V voraussetzt, A.1.1.11), wird die Erstattung i.d.R. direkt durch die landwirtschaftliche Alterskasse vorgenommen.

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